(49)Waaren, als nemlich durch alte Gewohn-heit vor der Geburt KARLS, von Erbauungder Stadt an erworben, widerrufen; die vonKARL hergekommene Rechten konnte erwiderrufen, welche nicht durch die Ge-wohnheit von Anbeginn der Stadt befetiget waren.XXCIX. ABSCHNITT.Zum LVI. §. Ein Unternehmen des Ber-ger um die Gränzen der Ubier-AgrippinerBannmeile zu verfälschen. Das Dorf Rielist die Gränze, welche der von Occidentkommende Kaufmann nicht überschreitendarf. Rodenkirchen ist nicht die vom Ober-zum Unterrhein führende Gränze. DieBannmeile erstreckt sich zwo Meilen weitauch über dem Rhein. Zum Zeugen he-ben wir die von den Bergern angerühmteKlausul aus der Karolinischen Urkunde:Der Kaufmann soll nicht jenseits des Rheinsgehen. Mit bestehendem Stapel zwingtdie Stadt die Herüberfahrende mit Rechtauf ihr Ufer. Siehe man hier die Übier-Agrippiner Macht, Kraft des Stapelrechtsdie Waaren anzuhalten.XC. ABSCHNITT.Zum LVII. §. Wir verwirren die Bann-meile nicht mit dem Verbote wegen Aufführung der Stadt schädlichen Gebäuden.Die rechtmässig befestigte Gewohnheit istunser System. Die Gründe sind beihülf-lich, so für die Bannmeile streiten: bei-hülflichM
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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
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