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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
Entstehung
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( 48XXCVI. ABSCHNITT.Zum LII. §. Wir schliessen klarer aufdie Unschicklichkeit des bergischen Ein-wurfs: dass der Stapel in keinem altenegnadigungsbrief bestätiget werde; dasser bei Bestehung der alten von Erbauungder Stadt an rechtmässig-eingeführter Ge-wohnheit, keiner Bestätigung bedörfe,+XXCVII. ABSCHNITT.Zum LIV. §. Wir geben es einen Au-genblick zu: es hätte Kaiser KARL der IV.seinen Brief widerrufen; er hätte den Sta-pel widerrufen. Dass er den von ihm ver-willigten Stapel widerrufen habe, dadurchhat er nicht die Handlungsstätte der Übier,welche von Erbauung der Stadt an erwor-ben, widerrufen; nicht den Ubier-Agrip-piner Stapel, der damals schon ins XIV.Jahrhundert ausgeübt worden, hat er wol-len, noch können widerrufen.XXXCVIII. ABSCHNITT.Zum LV. §. Die Bannmeile ist aus al-ter Gewohnheit ein Recht die Waarenzur Handlungstätte zu zwingen (jus ban-niendi merces ad Emporium) von Karldem IV. zu den Uebertretungen erwei-tert. Es wird gesagt (wir geben es einener habe die BannmeileAugenblick zu)widerrufen, dass er die erweiterte wider-rufen habe, wie die Worte des Briefsmelden, so hat er nicht den Zwang derWaaren