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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
Entstehung
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C 47keine rechtmässige Folge. Die Freiheitvom Zoll ist wunderbar eingerichtet, unddie Abschaffung des Stapels sollte daherovollendet seyn. Welche Geschicklichkeitzu folgeren? Welche Geschicklichkeit, dain dem Freiheitsbrief, welcher vom Sta-pel deutlich unterschieden ist, keine Mel-dung von dem Recht die Waaren anzuhalten, geschehen seye, wäre der willküri-gen Ottonischen nicht einmal aufgeforder-ten Entscheidung anzuhangen.XXCIV. Abschnitt.Zum LI. §. Wir vertheidigen unsereSache von der Handlungsstätte, vom voll-kommenen Stapel, nicht aus den Begnadi-gungen. Keine des Erzbischofs KONRADerkennen wir; unsere Vorfahren bekann-ten sich nie als seine Unterthanen. Allenach Kölln handlende Nationen, auch dieergische nach dem Konradinischen Zeug-niss, sind gehalten ihre Waaren in derHandlungsstätte zu stellen. Die Gewohn-heit hat das Stapelrecht von Erbauung derStadt an eingeführt, keine kaiserliche Be-gnadigung ist dazu erfoderlich.XXCV. ABSCHNITT.Zum LII. §. Lächerlich ist der Antragdes Berger um die Begnadigungen an dieStelle zu sezen, woraus wir nemlich nichthandlen.XXCVI.