(46vorbeigegangener Stadt Kölln, nach vor-beigegangenem Stapel kann anderwärts ge-fahren werden. Viel besser sind die Waa-ren vorbeizuführen, als zu kaufen, und zudenen den Stapel nicht erreichenden Oer-tern zu versenden.XXCII. ABSCHNITT.Zum XLIX. §. Die Ubier-AgrippinerHandlungsstätte, der vollkommene Stapelist viele Jahrhunderten vor dem Hansee-bund durch rechtmässige Gewohnheit ein-geführt gewesen. Der kollnische Erzbi-schof KONRAD beweiset durch alte, wei-se, und glaubwürdige Männer (nicht durchblose Begnadigung), dass die Kaufleute ih-re in die Handlungsstätte eingeführte Waa-ren hätten anhalten lassen müssen. Gegendiese Zeugen kann die vorgeschüzte obenabgefertigte willkürige Entscheidung destrierischen Erzbischofs OTTO kein Vorrechthaben, gar nichts über unsere Frage be-stimmend.XXCIII. ABSCHNITT.Zum L. §. Aus der, denen Bergern vor-geblich ertheilter Zollfreiheit, wird nichteinmal von ferne die Abschaffung des Sta-gefolgert. Der Zollpels rechtsbeständigund der Stapel sind zwo ganz verschiede-wenn man auch einedene Rechte, keine,wollte, Verbindunganscheinende sagenVon nicht verbunde-zusammen habend.nen, zu nicht verbundenen Rechten istkeine
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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
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