( 45betrachtet, ausländisch. Dass der Graf vonBerg ADOLPH das Bürgerrecht zu Kollnerhalten, daher wird nicht rechtlich gefol-gert, dessen bergische Unterthanen sevenauch zu Bürgeren der Stadt gemacht. DieGewohnheit, so wie sie andere Nationenvon Anbeginn der Stadt unserer Hand-lungsstätte unterwirft, nach derselben mussdie bergische sich fügen.XXCI. ABSCHNITT.Zum XLVIII. §. Die angeführte will-kürige Entscheidung (Laudum) des trierischen Erzbischofs OTTO ist uns im höchs-ten Grade verdächtig. OTTO ware eineraus den vier vereinigten Kurfürsten, wel-che unserem durch Gewohnheit unterstüz-tem Stapel entgegen stritten. Es ist nichtglaublich, dass unsere Stadt einem Gegnerden zwistigen Punkt zu bestimmen über-geben hätte. Wenn wir der Entscheidungauf einen Augenblick ihr Daseyn undRichtigkeit zugestehen würden, so wür-den wir die Bestimmung nicht haben, dasses erlaubt seye, aufm Ufer (in der Bann-meile, auf dem Weege, den die Pferdebeim Schiff heraufziehen zu betreten pfle-gen, Lynpade genannt) Weine zu kaufen,und zu verkaufen. Wir würden die Be-stimmung nicht haben, dass die Weineund Waaren, bei dieser anscheinendenEntgegengehung des Stapels in die Hand-lungsstätte aufzunehmen seyen, vielweni-ser könnten angenommen werden. Nachvor-
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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
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