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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
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(44)heit schon da, denen Kaufleuten, die Auf-und Abfahrt über die bestimmte Gränzenzu untersagen, und die Waaren anzuhal-ten, zu was hätte die Konradische Begna-digung denn genüzetLXXIX. ABSCHNITT.Zum XLVI. §. Der Berger, durch dieseUmstände überzeugt, nimmt gezwungenerWeise zu einem in unserem Falle ebenwenig beweisenden Saz seine Zufluchtnemlich: Die Gewohnheit seye der Hand-lungsfreiheit entgegen. Auswärtige Natio-nen, welches die Fürsten nicht widerspro-chen, sind aus Handlungs Ursachen nachder Ubier-Agrippiner Stadt geeilet, habendie Gesäze der Handlungsstätte angenom-men, haben die uneingerichtet geweseneFreiheit zu handlen mit sich selbst einge-richtet, von dem Handel unter sich inUbien mit gutem Rechte sich selbst aus-geschlossen. Zum Schluss des Artikelsurtheilen wir gewiss; der Berger werdedoch nicht dafür halten dass der Kaiserzur Zeit der Übiern der Herr unseresRheins gewesen, und dass wir die Kon-radinische Urkunde, welche weiter nichtsals ein Zeugniss des Stapels ist; als ver-falscht verdienter Weise verworfen hätten;XXC. ABSCHNITT.Zum XLVII. §. Alle mit der Stadt hand-lende Nationen sind ausländisch; auch diebergische ist, ausser dem Gebiete politischbetrach-