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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
Entstehung
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( 43 )gische Auslegungen bemerken. Listig istdie Einschrankung der RichardinischenUrkunde aus dem Jahr 1259 auf die Kriegs-gebaude, offenbar untersagend die Erbau-ung deren der Stadt schädlichen Gebäu-den. Dass diese Gebäude in der Bann-meile allein in Anbetracht des Handelsschädlich sind, ist leicht zu ermessen.LXXVII. Abschnitt.Zum XLIV. §. Sicherheit denen Perso-nen und Sachen auf dem Flusse angedeihenlassen, ist die Herrschaft des Havens ausüben; gar zu schwach und übel lautendist dagegen der Einwurf des Berger: dassdie Stadtleichtlich den Schuz hatte ver-heissen können, daher seye es nicht aus-gemacht, dass die Stadt den Haven gehabt0hätte.LXXVIII, Abschnitt.Zum XLV. §. Tückisch ist hier der Ber-zer, die Bürger Kollns, Unterthanen desKONRADUS zu nennen; tückisch; die Ur-kunde als Begnadigung auszurufen. Kon-RADUS höret alte, weise, und glaubwürdi-ge Männer über die alte nach Vorschriftder Rechten immer beizubehaltende Ge-wohnheit Zeugniss geben, und bezeugetdiese Thatsache. Dass solche WahrheitsUrkunde eine Begnadigung seye, wird keinRechtsgelehrter behaupten. XII Jahrhun-derte, und was noch darüber ist, vor demzeugenden KONRAD, ware die Gewohn-heit