(41)guter) ein, durch unsere angeführte Ur-kunde selbst überzeugt zu seyn sich er-klärend.LXXIII. Abschnitt.Zum XXXIX. und XL. §. Der Stapeder Ubiern ist von Jahrhunderten; undJahrhunderten, vor dem Hanseebund er-standen, obschon der Namen dem Alter-thum unbekannt gewesen; obschon er inkeinem Diplom gefunden wird, bezeugtdennoch die Geschichte der Ubiern dieWahrheit. Der Berger verstümmelt denSaz, wegen zu vergewisserender Hand-lungsstätte, wegen zu behauptendem voll-kommenen Stapel: er giebt ihn nicht treugenug, indem er die blose Ankunft derdas Lössen der WaarenlastenKaufleutedie Herrschaft des Ufers, und Erlaubnissdes Vorbeifahren als den Grund dazu auf-stellt.7LXXIV. ABSCHNITI.Zum XLI. §. Die Kolonien verlierenmit dem italiänischen Rechte nichts vondem Ihrigen, da sie noch mächtiger ge-worden. Die Stadt der Ubiern behält indiesem Vorzug die günstige Herrschaft desRheins, des Ufers und Havens. Wenn siedie Herrschaft des Rheins, des Ufers, Ha-, denn würde die Hand-vens, verloren hättelungsstätte gefallen seyn. Derowegen, daim gegentheiligen Sinne sie jene Herrschaftbehalten, bliebe sie im Genuss derselben.Augenblickliche Beihülfe des Stapels. Ge-be
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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
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