LXX. ABSCHNITT.Zum XXXVI. §. Wie es gleichfallsverboten ist in der Bannmeile keine schäd-liche Gebäude aufzuführen, also werdendie bergische Verträge dem Stapel zurBeihülfe gegeben. Auswärtige Völker ha-ben von Entstehung der Übiern an, ihreWaaren zu unserem Stapel, unter Belobung der Fürsten zugeführt; sie haben un-sere Gesäze befolgt; sie haben durch Ge-wohnheit die Verbindlichkeit um zuzufüh-ren fortgesezt; auch selbst jene, welcheunseren Haven noch nicht erreichet hat-ten. Verträge, die etwas Verbotenes ent-halten, werden unrecht zu alleinigen Kriegs-gebäuden begränzt. Der Kaiser RICHARDredet von schädlichen Gebäuden. DieseRede ist auch auf Gebäude dem Handel,der Handlungsstätte schädliche, anzubrin-gen.—LXXI. ABSCHNITT.Zum XXXVII. §. Hieraus beweiset sichdie Gewohnheit die Waaren in unserenHaven zu zwingen, auch wenn sie nochnicht in die Bannmeile eingeführt sind.Die Gewohnheit übersteigt alle Begnadi-gung; sie die Mutter des allgemeinenRechts, mit der Begnadigung die Machtdes besonderen Rechts nur habend, istnicht zum Beispiel anzuführen.ITLXXII. Abschnit I.Zum XXXVIII. §. Indem vorbesagterWeise die Gewohnheit ihre Berichtigungerhalten,
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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
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