( 38LXVII. ABSCHNITT.Zum XXXII. §. Wir sagen nicht, dassder Haven und die Kranen metaphisischeBeweise der Stapelen seyen; wir sagenes seyen unserem durch stäte Gewohnheiterhaltenem Stapel seine Beihülfe.EXVIII. ABSCHNITT.Zum XXXIII. §. Der Berger dichtetuns an, als wenn wir die Bannmeile, demStapel als allgemein zugeeignet, gebildethätten. Wir haben von Anfang die Bann-meile als den Bann, den Zwang festgesezt.Er ist von KARL dem II. zu den Ueber-tretungen erweitert, dahero hat er vor die-ser Epoche wenigstens die Waaren be-troffen. Die Bannmeile hat in diesem Be-tracht keinen anderen Geburtsort, als derStapel.LXIX. ABSCHNITT.Zum XXXIV. und XXXV. §. Es istin unserem Staatsrecht ein grober Irrthum,den Burgbann (unsere Diplomen sagenStadtbann) mit der Bannmeile zu verwir-ren. Der Burgbann wird in den Gränzender Burg begriffen, die Bannmeile gehetdurch die Meile herum. Verkehrt ist diebergische Kenntniss der Bannmeile, alswelche in unserem System den Zwangder Waaren in sich enthaltend, mit bes-tem Recht zum Stapel als eine Beihülfegezählet wird.Zum
Druckschrift
Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
Seite
38
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten