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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
Entstehung
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(37tig. Die Ubier, Freunde und Bundesge-nossen der Römern, behalten die Herr-schaft des Rheins und anliegender Insulen.Derohalben sind sie mit keinem Rechtezu den Republiquen der Römern zu bringen.LXIII. ABSCHNITT.Zum XXVIII. §. Die Oberherrschaftals eine Umfassung der majestätischenRechten aufzustellen, ist ein gefährlicherSaz, ist aus dem Staatsrecht zu verban-er Oberherrschaft leuchtetnen. In diekeine Majestät, die Eigenschaft davon be-trachtet, hervor, man wolle denn im Reichso viel Majestäten anfuhren, als Gebiete sind.LXIV. ABSCHNITI.Zum XXIX. §. Es wird niemand ausdem alleinigen Gebrauch der Flüssen unddes Havens, den Stapel herleiten. Wirhaben den unsrigen aus der Gewohnheitbewiesen.LXV. ABSCHNITT.Zum XXX. §. Die Gewohnheit ist un-seres vollkommenen Stapels Richtschnur,nicht der Kranen.LXVI. ABSCHNITT.Zum XXXI. §. Der Berger gestehet,dass die Waaren angehalten werden, seyeuns ein besonderes Recht nothwendigDass dieses Recht aus der Gewohnheit ab-stamme, wird er nicht läugnen.LXVII.