56)anzuhalten, wird nicht aus einer einzigenBegnadigung bestimmt, sondern aus derNatur des Ubischen Stapels selbst. Allenach Ubien gebrachte Waaren sind sta-wel-pelmässig. Es lehre uns der Bergeche Waaren bei der ältesten Errichtungder Ubischen Handlungsstätte vom Stapelausgenommen waren. Im Mangel diesesBeweises, bestehen wir auf der Gewohnheit, alle in unserem Haven gelandeteauswärtige Waaren; als stapelmässige an-zuhalten.LXII. Abschnitt.Zum XXVI und XXVII §. Die Flüsseund Häven des Cisrhenanischen Teutsch-lands, wenigstens Freund der Römern,bleiben nach der Herrschaft der Römern.gemäss dem italiänischen Gesäz (Juris(italici) *) in der Herrschaft der Kolonien.Die Kolonien verlieren auch nichts nachihrer Anpflanzung bei dem italiänischenGesäze, und werden noch mächtiger, siewerden in die römischen Zünften aufge-nommen, und der Wahlstimmen theilhaf-*) Jus italicum. Die damit bekleidete Kolonien hattenAnspruch zum Bürgerrecht in Rom; bis zu Zeiten desKaisers JULIUS alle Kolonien das römische Bürger-recht erhielten. SCHAZEN Einleitung in die römischeAntiquitäten III. Kap. II. Section, III. Abschnitt.und IV. Kap. III. Sect. VI. Abschnitt.Es wurde mit Treue, Mühe; und Blut erworben.DOMIT. ULPIANUS Juris Cons. L. Sciendum 1. inpri. §. 1. 2. 3. ff. de Censibus:Diese Kolonien waren von Steuren frei. JUL.PAULUS Juris Cons. L. 8. §. 3. et 7. ff. de Cen-tibus.
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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
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