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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
Entstehung
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(35)LIX. ASSCHNITT.Zum XXIII. §. Das VII. Gesäz, von zuversendenden, weder verkauften, wedezugesagten Waaren, und das VIII., dieseWaaren einem Geschäftsträger zu überge-ben, sind beide nötig zum Schuze, sindnötig zur Erhaltung des bewährten Gesä-zes, der Handlungsstätte. Welche Folge?Die Waaren werden nach Kölln nichtweiter als zur Nothdurft geführet, alsokönnen die verkauften, die zugesagten auchdahin geführt werden? Das Stapelgesäzgebietet nicht, dass alle Waaren zu Köllnverkauft werden sollen; es gebietet nur,dass sie sollen zum Verkauf ausgelegt wer-den. Die zu versendende Waaren wer-den den Faktoren übergeben; derohalbenist es keine vernünftige Folge, dass sienicht vor der Versendung ausgelegt wer-den sollen.LX. ABSCHNITT.Zum XXIV. §. Der Stapel der Ubiernbegreift alle Waaren in sich, unbekanntim Unterschied von Stapel - und Messen-waaren. Denjenigen drucket der über-zeugende Beweiss, welcher diese Verschie-denheit einleiten will. Leere Folgerungvon anderen Handlungsstätten auf die derUbiern zu schliessen.LXI. ABSCHNITT.Zum XXV. §. Die Befugniss in derHandlungsstätte der Ubiern, die Waarenanzu⸗