(34)würden in diesem Theile viele Klagen derUbiern-Agrippinern aufhören.LVI. ABSCHNITTZum XX. §. Das vierte Gesäz, von Zwangder Waaren zu der Ubier-AgrippinerHandlungsstätte, ist in dem vollkommenenStapel selbst einbegriffen, durch den Ge-brauch zugelegt. Wir erkennen nicht je-der Handlungsstätte den Zwang der Waa-ren zu. Der Uhier-Agrippiner legen wirihn durch den Gebrauch zu. AuswärtigeHandelsleute sind zu Kolln, wovon ihreFürsten sie nicht abberiefen, angekommen;sie haben die Gesäze wegen auszuladenderWaaren angenommen, und um selbige de-nen Bürgern zu verkaufen, dem haben siesich unterworfen.LVII. ABSCHNITT.Zum XXI. §. Das V. Gesäz, von denzu wechselenden Schiffen in unserer Hand-lungsstätte, verehrt durch Alterthum, wirdnicht von einer ganz willkürigen Verord-nung hergenommen, sondern von Anbeginnder Stadt durch die Gewohnheit bestärkt.LVIII. ABSCHOITT.Zum XXII. §. Das VI. Gesäz, von an-zuhaltenden Waaren, findet seine Quellein gleichformigen Thatsachen der Natio-nen, im Ansehen der Fürsten; was ein-mal angenommen, ist nicht zu bestreiten.LIX.
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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
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