31wenn man den vollkommenen Stapel hin-wegnimmt. Eine vollkommene Handlungs-stätte ist erdichtet, welche auf alleinigenZusammenfluss der Handelsleuten sich grün-det, wenn schon die Anerkennung der Für-sten dazukömmt. Eine vollkommene Hand-lungsstätte und die Befugniss die Waarenanzuhalten ist nicht, wenn sie nicht durchrechtmässige Gewohnheit unterstüzt ist.—XLVIII. ABSCHNITT.Zum XIII. §. Die vollkommene Hand-lungsstätte, und der vollkommene Stapelsind nicht von einander unterschieden.Das eine wie das andere heisst in seinemformlichen Begriffe, die Befugniss fremdeWaaren anzuhalten, in die Stadt zu zwin-gen, durch rechtmässige Gewohnheit mit-einander verknüpft. Die vollkommeneHandlungsstätte hat keine weitere Ausdeh-nung, als der vollkommene Stapel. Derweniger als vollkommene Stapel (minusplena) ist der vollkommenen Handlungs-stätte nachzusezen. Woher die bergischeBeschreibung der Handlungsstätte gänzlichfehlerhaft ist, nichts sagend von Waarenanhalten, nichts sagend von Gewohnheit,allein von der Gegend der Lage, und Will-kür der Kaufleuten sprechend.XLIX. Abschnitt.Zum XIV, §. Die rechtmässige Gewohn-heit hat die Ubier-Agrippiner Regel be-stätiget, dass kein Fremder mit Fremdenin
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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
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