32in der Stadt der Übiern handle. Um dieseRegel zu zerstören, liegt dem das Gegen-theil Anführenden die Probe auf, darzu-Epochethun, dass Fremde in der Übieunter sich gehandelt haben, wenn er nichtseine Darstellung in die Finsternissen derErdichtung einhüllen will.L. ABSCHNITT.Zum XV. §. Nachtheil der Handlung,und das Abweisen der Ausländischen, ha-be in sich in Übien seinen Ursprung; die-ses ist uns noch nicht bewiesen. Die beiuns geländete Waaren werden untersucht,damit die gute und gut gefundene ins Aus-land versandt werden. Wird diese Wohl-that unbewusst der Maynzer und Speye-rer erzeigt? Sie loben sie sogar. Im Falleder zu versendenden Waaren, ist derGeschäftsträger der Verkäufer; der Käuferist ein Maynzer oder Speyerer, welchedie Waaren nie gesehen haben.T TLI. ABSCHNITT.Zum XVI. §. Aus derselbigen Quelle,nemlich der rechtmässigen Ubier-Agrippi-ner Gewohnheit, fliesst die Regel: Gastdaraus sindmit Gast nicht zu handlendie*) Aber wo das Recht der Handlungsstätte (Jus Empo-rii) in vollem Flor ist, da mag ein Fremder wohlfremde Waaren zuführen, solche niederlegen, und desOrts verhandlen oder verkaufen, und zwar allein denBürgern; aber von solchen Orten därfen Fremde vonFremden keine Waaren erhandlen, sondern die Frem-den
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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
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