Druckschrift 
Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
Entstehung
Seite
30
Einzelbild herunterladen
 

6 30XLV. ABSCHNITT.Zum X. §. Die Handlungsstätte ist nichteine Stadt durch jedwede fruchtbarereHandlung berühmt; sie ist eine Stadt, wel-che die Befugniss durch die tägliche Ge-wohnheit erworben, die Waaren der Aus-wärtigen anzuhalten, zu ihren Gesäzen zuzwingen, zum Kauf auszulegen, und fürbilligen Preis zu veräusseren, oder durcheinen Bürger als Geschäftsträger zu ver-senden.XLVI. ABSCHNITT.Zum XI. §. Die den Kaufleuten ange-nehme oder nüzlich geschienene, durch dentäglichen Gebrauch fortgesezte Geschäftenerrichten, wegen nicht erscheinender Ab-berufung des Fürsten, die rechtmässigeGewohnheit; sie errichten die wahre Hand-lungsstätte, zum Recht die Waaren anzu-halten, und in die Stadt zu zwingen. Einevernünftige Folge. Die Stadt ist die wah-re durch den Gebrauch bewährte Hand-lungsstätte; also hat sie den vollkommenenStapel.XLVII. ABSCHNITT.Zum XII. §. Alle Handlungsstätte ha-ben allzeit vollkommenen Stapel; aus die-sem allein, dass sie Handlungsstätte (Em-poria) sind, von aller zugekommenen Be-gnadigung zu geschweigen. Eine vollkom-mene Handlungsstätte (plenum Emporium)kann nicht seyn noch begriffen werden,Wenn