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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
Entstehung
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(29)rXLIII. ABSCHNITIZum VIII. §. Es glaube der Berger, dieStapelstädte hätten von Ursprung her dasRecht nicht gehabt, die Waaren in ihreHäven zu zwingen; ob der Glaube auffestem Grunde ruhe, urtheile das Publi-kum. Wir haben gelehret: dass die Übier-Agrippiner Handlungsstätte von ihrer Er-stehung das Recht in Besiz gehabt habe,die Waaren anzuhalten. Wir widerho-len unser System. Auswärtige Nationen,ihren Fürsten nicht unbewust, haben ihreWaaren in die Handlungsstätte eingebracht,dem Gebote unterworfen, unsern Bürgernverkauft. Aus dieser Herleitung hat dieGewohnheit, die Waaren anzuhalten, ih-re Abstammung.XLIV. ABSCHNITT.Zum IX. §. Lass die Schriftsteller dieHandlungsstätte, den Haven, und Kranenvermischen. Wir urtheilen, dass es ver-schiedene Rechten seyen. Die Handlungs-stätte (Emporium) ist eine Stadt, in wel-che auswärtige Kaufleute ihre Waaren,die Zeit von Menschen Erinnerung über-steigend, eingebracht, sich den Gesäzender Handlungsstätte unterworfen, und mitden Bürgern gehandelt haben. Es giebtHandlungsstätte, wokein Haven, kein Fluss,kein Meer ist. Die Rechten der Übier-Agrippiner Handlungsstätte sind nicht will-kürig, sondern aus rechtmässig-eingeführ-ter Gewohnheit entstanden.XLV.