(27)Einführung der Waaren zu gebieten, umsie den Bürgern zu verkaufen.XL. ABSCHNITT.Zum V. §. Der eigenen Bekennung desBerger gemäss, ist es nicht vernünftig, dieStapelen denen alleinigen Begnadigungenzuzuschreiben, indem er den Grundsaz an-erkennt, der sich auf eine rechtmässig-eingeführte Gewohnheit stüzet. Der Übier-Agrippiner Stapel entspringt aus der Ge-wohnheit. Auswärtige Nationen habenihre Waaren nach Kolln geführt) von ih-ren Fürsten sind sie nicht davon abgehal-ten worden; sie haben sich aus Geheissder Stadt eingestellt, die Waaren ausge-legt, denen Bürgern verkauft; sie habendiese Thatsachen von Erstehung der Stadtan, aus einem Jahrhundert ins anderefortgesezt. Aus welchem niemand, als dervon seiner Partheilichkeit hingerissen, dieGewohnheit verneinen wird, niemand denvollkommenen Stapel, niemand die Hand-lungstätte.XLI. ABSCHNITT.Zum VI. §. Kein römisch — deutschesGesäz, keine kaiserliche Wahlkapitulationist unserer Handlungsstätte, unseres voll-kommenen Stapels Richtschnur. Zur Zeitder alten Ubiern, zur Zeit des Kaiser Ju-LIUS, vor Kristi Geburt, ist unsere Hand-lungsstätte, unser völliger Stapel entstan-den. Die Ubier handelten mit auswärti-gen
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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
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