(26nur auszulegen seyen. Eine eigene undvollkommene Stapelbenennung will dieMacht, die eingeführte Waaren anzuhal-ten, zum Verkauf auszulegen. Dieselbenzum Nuzen der Stadt zu verkaufen, dieswill die Handlungsstätte.7XXXVIII. ABSCHNITT.Zum III. §. Der Ubier-Agrippiner Sta-pel ware vor Erstehung des Hannseati-schen Bundes in Kraft; er hatte sein Da-seyn vor Kristi Geburt, zur Zeit des Kai-sers JULIUS, zur Zeit des C. CORNELIUSTACITUS, als noch keine Hanseestadt be-kannt ware. Es beweise hier der Ber-ger, dass Nationen (welche mit Vorbe-wust und Einwilligung ihrer Fürsten dereingeführten Gewohnheit nach ihre Waa-ren in die Handlungsstätte der Übierneinzuführen, und zum offenen Ankauf aus-zulegen verbunden waren) dieselben frei,ohne Erlaubniss, um auszulegen, um zuverkaufen, hinweggeführt haben.XXXIX. Abschnitt.Zum IV. §. Nach der alleinigen zukom-menden Befugniss die Waaren frei, undnüzlicherer Handlungsursachen wegen inden Haven einzuführen, ist der Stapel we-niger als vollkommen (Stapula minus ple-na). In der Ubier-Agrippiner Handlungs-stätte ist der Stapel vollkommen, durchGewohnheit von Erstehung der Stadt anbewährt, mit dem Recht versehen dieEin-
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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
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