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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
Entstehung
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(ner Handlungsstätte, des vollkommenenStapels. Mit behaupteter Bannmeile, be-stehet der Zwang, um die Waaren auszu-legen, um sie zu verkaufen, zum Besstender Stadt. Bei Festhaltung solchen Banns,wird mehr nicht zur Handlungsstätte, mehrnicht zum völligen Stapel erfodert.XXXV. ABSCHNITT.X. FOLGE: Der Ubier-Agrippiner Sta-pel wird durch die verbietende Gesäze, inder Bannmeile keine neue zum Handeldienende Gebäude aufzuführen, bestätiget.Wenn in der Bannmeile nicht anders er-laubt ist zu handlen, als in der Hand-lungsstätte, so ist der Schluss offenbar, dassdie Handlungsstätte die dahin zugeführteWaaren zu sich berufen könne; offenbardie Folge, dass die Handlungsstätte, dervöllige Stapel durch die Gewohnheit ein-geführt seye.XXXVI. ABSCHNITT.Diese sind die Gründe der Ubier-Agrip-piner Handlungsstätte, des vollkommenenStapels, nun abgetheilter Weise, durch Be-merkungen auf alle XXC Abschnitte de-ren Einreden des Berger, anzubringen.1XXXVII, ABSCHNITI.Bemerkung zu dem I. und II. Abschnittderen Einwürfen des Berger: Die Benen-nung des bergischen Stapels ist uneigenund unvollkommen: Dass die Stapelwaarennur