24XXII. Abschnitt.VII. FOLGE: Es ist keine Begnadigunkein Landgesäz nötig, wo die rechtmässigeGewohnheit das Ziel sezt. Die Gewohn-heit ist mit Erstehung der Stadt erzeugt,dass die Waaren aus dem Schiff, undFuhrwagen, in das Schiff, auf den Fuhr-wagen geladen werden. Wird man dasGesäz, dass Gast mit Gast nicht handle.aufrecht halten, wenn diese Gewohnheitverachtet wird? Der Gast, welcher dasSchiff oder Fuhrwagen beladen, würde denHandel mit dem Gasten fortsezen.XXXIII. ABSCHNITT.VIII. FOLGE: Aller Stapel ist ein Be-fugniss die Waaren anzuhalten, entwederum die Zollstätte zu bestimmen, oder umoder umMenge der Waaren zu habendie Waaren zum Nuzen der Einheimischen zu verkaufen. Die Stadt hat keineZollstätte, sie hat Menge an Waaren; esbleibt also die Befugniss übrig, die zuge-führten Waaren zum Nuzen der Bürgerauszuwählen. Wie viele Jahren sendetsie nicht die Waaren an den Oberrhein.auf die Mosel? Würde die Macht anzu-halten verneinet, so würde die Wahl derWaaren, welche sie hätte anhalten können, mangelen..XXXIV. Abschnitt.IX. FOLGE: Die Bannmeile ist der an-sehnlichste Grundsaz der Ubier-Agrippi-ner
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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
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