19bestehet gar kein Gesäz der Handlungs-stätte (Lex Emporii) die Waaren inschlechterem Preis zu verkaufen. Der be-vollmächtigte Geschäftsträger hat die Vor-schrift, in welchem Preis, ja auch imhöchsten, er die Waaren verkaufen, oderAuswärtigen senden könne.XXIII. ABSCHNITT.Zur Steuer der Wahrheit ist die Bann-meile, nemlich das Recht (jus banniendimerces) nach welcher die Waaren, wel-che in die Gränzen der Handlungsstätteeingeführt worden, ausgeladen, und denBürgern zum Verkauf ausgestellt werdenmüssen. Wir wollen im Vorbeigehen be-merken, wie fremd der Berger sich inunserem Stapelrechte bekenne, da er denBurgbann, und die Bannmeile miteinan-der vermischt. Anders sind die Gränzendes Burgbann, und anders jene der Bann-meile. Der Sinn von dem Bischofsweeist insgemein irrig, und eine Sage, aus kei-ner Geschichte, aus keiner Urkunde im ge-ringsten erweislich. Die Bannmeile hataus der ältesten Gewohnheit ihre Entste-hung, sie hat ihre Abstammung von Zeitder Erstehung der Stadt, und Alterthumder Übiern. Niemand hatte noch die Bann-meile aus der Geschichte der Übiern, Rö-mern, alten Franken, oder der Karolingernausgelöscht. Karl der IV. ist ein Zeuge.welcher die Bannmeile der aller ältestenGewohnheit zuschreibt.WAmtXXIV.
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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
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