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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
Entstehung
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18nie haben sie dieselben abberufen, alsohaben sie in die Befolgung der erstande-nen Gesäzen gewilligt. Das Stapelgesäz,die zugeführte Waaren anzuhalten, ist be-währt. Nehme diese Befugniss hinwegwie würde die Handlungsstätte, wie dervöllige Stapel in Verfall gerathen? Durchdiese Erläuterung wird der Berger dieBefugniss, die Waaren anzuhalten, hin-länglich erprobt sehen. Die verächtlicherWeise vorgeworfene Ausschweifungenwerden auf Anstehen, abgeschaft, bestraft.XXII. ABSCHNITT.Das siebente Gesäz von den anderwärtszu versendenden Waaren, welche wederverkauft, noch zugeschlagen sind, so durcheinen Eid zu bekräftigen, das sie solchesind. Und das achte Gesäz von Waaren,welche in der Handlungstätte einem Bür-ger zur Besorgung zu übergeben, sind bei-de der Handlungsstätte nicht fremd. Ausder bergischen eigenen Bekennung zielensie dahin, jenes bewährte Gesäz der Hand-lungsstätte, dass Gast mit Gast nicht hand-e, zu beschüzen. Gesäze sind Hülfsmittelder Handlungsstätte des vollkommenen Sta-pels. Sind wohl die Hülfsmittel von derHandlungsstätte, von dem vollkommenenStapel auszuschliessen? Zugeführte Stapel-waaren sind zur Wahl, zum Verkauf auszulegen, von verkauften oder zugeschlage-nen Waaren ist hier die Rede nicht, ob-schon sie alle nicht gekauft werden. Esbestehet