20XXIV. ABSCHNITT.Eiteles Unternehmen des Berger, da erdie Karolinische Urkunde allein auf dieUebertretungen einschränkt; der Inhaltder Urkunde ist erweiterend, nicht ein-schränkend. Vor derselben hatte die Stadtdie Bannmeile aus der ältesten Gewohn-heit, nicht auf die Uebertretungen erwei-tert, wenn man es will, doch wenigstensauf die Waaren. Kein Vernünftiger wirdbehaupten, durch die Urkunde seye dasRecht, die Waaren in den Haven zuzwingen, eingeschläfert, nur auf die Ueber-tretungen eingeschränkt. Demjenigen liegtzu beweisen auf, der die Einschränkungeines gebührenden Rechts anführet.XXV. ABSCHNITT.Um mehrere Befestigung der Wahrheitzu erwerben, haben wir uns berufen aufden Kaiser RICHARD, auf die mit denBergern eingegangene Verträge. RICHARDgebietet im Jahr LVII des XIII. Jahr-hundert keine Gebäude zum Nachtheil derStadt auf den Gränzen des Erzbischofs vonKölln aufzuführen: Die Gebrüdere ADOLPH,und HEINRICH Grafen von BERG, verbin-den sich durch wirklichen Vertrag, zwi-schen Rhein- und Zündorf kein der Stadtnachtheiliges Gebäude zu errichten; dieEinschränkung des Berger auf Kriegsge-bäude findet auch hier ihren Unwerth.RICHARD spricht bestimmt von Gebäuden,WelcheVIX
Druckschrift
Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
Seite
20
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten