( 17het in keiner Begnadigung, stehet auchnicht in willküriger Verordnung, sondernes bestehet aus der Eigenschaft der Hand-lung der Ubiern-Agrippinern, und daherhat der Spruch, Gast mit Gast nicht zuhandlen, seine Quelle, so durch die Gewohnheit berühmt ist. Erlaube man denFremden den einfachen Gebrauch desSchiffs oder Wagen, so willigt man in dieAbschaffung des Stapelgesäzes der Übiern-Agrippinern, der unterstüzter Gewohnheit.Daher ist die bergische Beschreibung derHandlungsstätte fehlerhaft, indem sie vonkeiner Gewohnheit Meldung thut. Frei-lich ist die Ursache der Gewohnheit be-schwerend in Ansehung des zu verände-renden Schiffs, in Ansehung des zu verän-derenden Wagen.XXI. ABSCHNITT.Das sechste Gesäz von Anhaltung derenzur Handlungsstätte gebrachten Waarenhat ohne Begnadigung seine Giltigkeit. DieGewohnheit, eine Mutter der Handlungs-stätte, Mutter des vollkommenen Stapel-rechts, hat die Befugniss die Waaren an-zuhalten. Die Befugniss ist mit der Hand-lungsstätte mit dem vollkommenen Stapel-recht also verbunden, dass sie vorbehalt-lich des Hauptweesens nicht abzusönderenist. Die Fürsten auswärtiger Nationen ha-ben ihren Unterthanen von Anbeginn derStadt den Zugang zur Ubier-AgrippinerHandlungsstätte, um zu handlen zugelassen,Dnie
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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
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