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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
Entstehung
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14XVI. ABSCHNITT.Das dritte Stapelgesäz: Die Waarenso vom Meer kommen, von dem Ladungs-ort auf demselbigen Schifboden, mit dem-selbigen Fuhrwagen in den Haven derStapelstätte einzuführen, dieses bestehetweil dadurch die mögliche Unterschleifeder Schiffer und Fuhrleuten, so merklichzur Untergrabung des Stapels ausartenkonnten, am schiklichsten und bessten ver-hütet werden. Denen benachbarten Rhein-bewohnern stehet es frei aus auswärtigenHäven Waaren zu beziehen, und mit den-selbigen zu handlen, wenn sie nur mit denUeberbleibseln aus unserem Haven entfernt bleiben. Bestellen sich die Benach-barten ihre Waaren aus anderen Hand-lungsstätten, und handlen damit, das lassenwir ihnen gerne, wenn sie uns die über-gebliebene nicht aufdringen. Es ist noth-wendig, dass hiesige Bürger als Bevoll-mächtigte bestellt werden, die eingeführteWaaren in unserer Handlungsstätte zuveräusseren, um den Spruch aufrecht zuhalten, dass Fremder mit Fremden nichtdamit handle. Die Belohnung der Bevoll-mächtigten ist sehr gering. AuswärtigeKaufleute können davon frei seyn, berei-chen sie nur unser Havenrecht nicht.7XVII. ASSCHNITI.bDie Ubier-Agrippiner Gewohnheit hatdie Stapelweege zur Handlungsstätte erhal-ten;