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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
Entstehung
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13bestehen die besondere Ubier-AgrippinerStapelgesäze: Das erste von Gewicht, Maassdes Schiffs und Fuhrwaagen, so von derOrts Obrigkeit, wo geladen worden, zu wis-sen ist, bestehet. Nehme man dieses hin-we, so wird man den Gästen das Felderöfnen, um die nach Kölln bestimmteWaaren an Gäste zu übertragen. Manwird das Gesäze mit Füssen treten, Gastmit Gast nicht zu handlen. Umsonst wirdhier Zuflucht genommen zur Zollstättewelche Kolln nicht habe, dieses ist derSinn unseres Gesäzes nicht, sondern es hatdie Absicht, damit der Handel über dienach der Stadt Kolln bestimmte Waarenunter Fremden verhindert werde.XV. ABSCHNITT.Das zwote besondere Stapelgesäz: EineLadung auf dem Weege nicht zu erofnennoch zu versuchen, steifet sich auf den-selbigen Saz, damit nicht mit solcher La-dung unter Gästen gehandelt werde. Gebeman dem Schiffer und Fuhrmann Erlaub-niss die Ladung aufm Weege zu eröfnenso ist es leicht die auswärtigen Waarenzu verkaufen, und das übrige nach Kollnzu führen. Umstände mit dem Recht derHandlungsstätte, des völligen Stapelrechts,unverpaarlich.#die heuteXVI.den Stapelstädten nicht handlen, dass die Fremde undAuswärtige die zugeführten Waaren denen Bürgern,und nicht den Fremden verkaufen, dass diese solchevon den Bürgern, nicht von Fremden kaufen sollen.JOANNES MARQUARDUS de jure mercat. Lib. II.Cap. V. N. 31.