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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
Entstehung
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12brauchen wir anderer Stapelstätten ihrerGewohnheiten nicht, wir sind bei der un-srigen sicher, hätte BILDERBECK solcherecht untersucht, so würde er auch ein-geschen haben, dass unsere Meinung, ohne von Begnadigung zu reden, Plaz habe.XIII. ABSCHNITT.Indem die Gewohnheit der Handlungs-stätte, und des vollkommenen Stapelrechtsder Ubier-Agrippiner auf unumstöslichenGrundfesten beruhet, fällt der Berger dieBefugnis an, welche sie hat die Güter an-zuhalten, die in ihren Haven eingeführtwerden, welches wir also zu behauptenbemerken. Die Handlungstätte, und voll-kommene Stapelrechten haben das Rechtaus sich die Waaren anzuhalten. Wirhaben den Berger selbst zum Zeugen imXXII. Abschnitt seiner Ausgabe, wie dieBefugniss, die Waaren anzuhalten, unan-greiflich seye, als nemlich die Eigenschaftdesselben ausmachend. Die Stapelrechtensind durch gesäzmässige Gewohnheit be-festiget, ohne von aller Begnadigung et-was zu melden.XIV. ABSCHNITT.Mit der rechtmässig eingeführten Ge-wohnheit, nach angenommenem allgemei-nen Gesäze, Gast mit Gast nicht zu handlen,beste*) Will sagen: dass Fremde mit Fremden, oder Aus-wärtige mit Auswärtigen in den Handlungsstätten, inden