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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
Entstehung
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7lassung derselben. Ein Regent einer Na-tion, der gegenwärtig, und dem wissig ist,dass seine Mitbürger die Gesäze der Han-dlungsstätte gebrauchen, und schweigt, dieser willigt in die Thatsachen seiner Mit-bürger ein. Derjenige, welchem bewust ist,dass ihm das Seinige von einem andernvorenthalten wird, und lange Zeit schweigt,der hat dasselbe nicht mehr als sein Ei-genthum ansehen wollen. Die Gewohn-heit wird dahero in dem Falle hergelei-tet, wo sie von einem Gewalthabendengeduldet wird. HUGO GROT. de jure B.et pacis Lib. II. §. 4. N. 2.IV. ABSCHNITT.Unserer Meinung pflichtet bei JOANGEORG à KULPIS Diss. II. von der Reichs-observanz Thes. LXIII. Anfänglich ist esöfters nur eine blose Thatsache, welchedurch den Zeitlauf in die Kraft der Ge-wohnheit übergehet, wenn nemlich dieseThatsachen sich also zutragen, dass sie,Wie GROTIUS redet, durch Gedult zumRecht erwachset. Warum auch D. MAU-RITIUS hier jene Thatsachen hat ausneh-men wollen, welche ursprünglich geeignetseyen, dass daraus eine gesäzmässige Ge-Wohnheit entstehe.V. ABSCHNIT I.Wendet man diese Säze auf unsere La-ge an, so schreibt die Handlungsstätte derUhiern-Agrippinern, die Geburt ihres Sta-pels