(6)da wir dem Gesäze folgen, so der Begna-digung vorzuziehen.II. ABSCHNITT.Wir nehmen die Gewohnheit aus That-sachen, und aus Unterlassung derselbenher, welche moralisch dahin gehören. Sinddie Thatsachen also beschaffen, dass der-selben Sinn und Endzweck auf keine an-dere Art verstanden werden kann, als umeine Gewohnheit einzuführen, alsdann wirddieselbe als eingeführt betrachtet. DieserSinn, dieser Endzweck wird vermuthet, so-bald ein König erlaubt, und zugiebt, dassseine Unterthanen ihrer Handlungsgeschäf-ten wegen zur Handlungsstätte hinwände-ren. Er wird vermuthet, wenn aus Erlaub-nis des Volks dessen Mitbürger, um zuhandlen, dahin ihre Zuflucht nehmen.Diese Zulassung bringt die Unterwerfungeren Gesäzen eines andern Orts hervor.Sehe hierin den Ursprung aller Gesäzeneines vollkommenen Stapels, welche auchfremde Unterthanen fesselten. Also wennder König dem Unterthanen etwas gestat-tet, was er Kraft des Gesäzes nicht zu thunvermag, so löst er jenem seine Schuldigkeitauf. Dieses rührt aus dem Naturrecht her,wo ein jeder das Seinige abgeben kann.HUGO GROT, de jure belli et pacis Lib. II.IV. N. 2.—III. ABSHNITT.Aus Thatsachen entstehet die Gewohn-heit, sie entspringt aber auch aus Unter-lassung
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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
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