Zu der Apologia.23Wassern / Wasserläussen / Bergwercken / Müntzen /Mühlen / vnd mit allen andern ihren Zugehörungen /wie die genant / vnd waran die seyn / nichts außgenom-men / noch hindan gesetzet / zu Lehen genediglich gereichtvnd geliehen / Reichen vnd verleihen Ihme die auch vonRöm: Keyserlicher Macht vn volkomenheit. Hiemit wis-sentlich in krafft diß Brieffs / was wir Ihme daran vonrechts vn billigkeit wegen leihen sollen vn möge. Die vonvns vn dem Heilige Reich zu rechten Fürstlichen Lehen,zuhaben / zu behalten / zu besitzen vn der zugebrauchen vnzugenießen / wie dan solcher Fürstenthumben / Graff-schafften / Herrschafften vnd Lehen Recht vnd herkom-men ist / von allermenniglich vnuerhindert / doch vns vndem Reich / vnsern Mannen vnnd sonst Jederman anseinem Rechten vnschädlich / Vns hat auch darauff dervorgenant / vnser Oheim Schwager vnd Fürst / Her-tzog Wilhelm zu Guͤlch / ꝛc. eigner Perſon gewohnlicheHuldigung / Gelübt vnnd Aydt gethan / vns als einemRömischen Keyser / getrew / gewertig / vnd gehorsamb zuseyn / vnser bestes zufürdern vnnd zu werben Arges zuwenden / vnd alles das Jenig vns vn dem Heilig: Reichzu thun / was ein getrewer Fürst / gegen einem Röm:Keyser / seinem Lehen Rechten vnd ordentlichen Herrn /vn dem Heilig: Reich zu thu pflichtig ist / ohne gefehrte,Mit Vhrkundt diß Brieffs / besiegelt mit vnserm Kay-serlichen anhangenden Insigel / Geben in vnser vn deßHeilige Reichsstadt Augspurg / den 20. tag deß MonatsAprilis,
NB.NB.