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Apologia Pro Discursu Vere Juridico : Contra Discursum quasi Juridicum, eiusque Apodixin nuper Francofurti ad Moenum Typis Aemilianis excusam De Controversa Successione Juliacensi, Clivensi, Et Montensi
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Zu der Apologia.andern ihren Zugehörungen / wie die genandt / vnndworan die seyn / nichts außgenommen / noch hindan ge-setzet / zu seinem Rechten gnediglich gereicht vnd verlie-hen / Reichen vnd verleyhen Ihme die auch von Römi-scher Kayserlicher Macht / wissentlich in Crafft diesesBrieffs / was wir jhme dann daran von Rechts wegenleyhen sollen vnd mögen.Die nun fürbaß von vns vnd dem heiligen Reichzu rechtem Fürstlichem Lehen zu haben / zu behalten / zubesitzen / vnd deren zu gebrauchen vnd zu geniessen / alß-dann solcher Hertzogthumb / Fürstenthumb / Graff-schafft vnd Herrschafft vnd Lehen Recht vnd Herkom-men ist / von allermenniglich vnverhindert / doch vn-schedlich vns vnd dem Reich / vnsern Mannen / vn sonstjederman an seinen Rechten / Vns haben auch die vor-gemeldten Wilhelm Herr zu Rennenberg / vnd WeinichGraff zu Limburg / in Crafft deß obberührten gegebe-nen Gewaldts / im Namen / an statt / vnnd in stelle deßvorgedachten vnsers Oheims vnd Fürsten / Hertzog Jo-hausen gewöhnlich Gelübt vnd Ayde gethan / vns alßRömischem Kayser von solcher Regalia vnd Lehen we-gen / getrew / gehorsam / vnd gewertig zu seyn / vns fürseinen rechten natürlichen Herrn zu halten / zu dienen /vnd zu thun / Alß daß ein Fürst zu Gülch vnd zu demBerg/ vnd Graff zu Ravenspurg einem Röm. Kayseroder König / seinem Lehen vnd rechten natürlichen vndordentlichen Herrn zu thun pflichtig ist / ohne geferdte.