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Zwei geographische Beschreibungen des Herzogtums Berg aus dem ersten Drittel des 18. Jahrhunderts
Entstehung
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165beding eingelifert und gefolgt werden sollen, das (daß) sie dieselbezweyteil nirgendt anders wohin dann allein zue vorgesagter erweiter-bau= und verbeserung unser Statt oder auch zue gemeinen weegenund steegen, wann es die noth erheischen und einer oder andervermög unser Polizeyordtnung deßhalb nit schuldig sein wurde,vernunfftigelich anzulagen, und daßelb auch mit ihrer specialRechnung jehrlichs darzuethuen verpflichtet sein, und berierterEinnemmer oder Waagmeister darauß nach getrag des empfangsoder genöses, wie vorstehet, auf beider seits guetbefinden seinesjahrlons befridtiget werden solle. Dabey wir gleichwol ihnenBurgermaisteren und Rath auf vorbestimbte zwelf jahrlang diemacht und gewalt noch geben und verlichen, daß auf den faleinige von auß= oder einwendtigen die von uns kheine sonderbahrebefreyung heten, dise accynse weeg= waag= und standtgelt zuebezallensich verweigeren wurden, daß sie dieselbe darzue vermögen, an-halten, auch nach gestalt des frevels, widerwillens oder ungehor-sambs darfür ohne iemants einsprechen straffen, durch ihren potten,wie vorstehet, pfendten oder executirn laßen, und da die strafnit über fünff marckh sich erstreckhen wurde, unß einen dritten-theil davon, da sie aber weiter lauffen wirde, iedem theil unßnemblich und ihnen zur halbscheidt, zue sambt unser uberigergebiernus einbringen und guet thuen, unß auch, wie nicht wennigerunsern Erben und nachkhommen dises unser privilegium, gifftund gnade nach gelegenheit der sachen ferner zuerkhleren, zuer-lautteren, zuverendern, zuemehren und zuverbeseren hiemit innalwege vorbehalten sein und bleiben solle,Und bevehlen darauf allen unseren Ambleuthen, Dienern,Gerichtspersohnen und Underthonen, so ietzo da sein oder hernachkhommen werden, hiemit genedigist und ernstlich, das (daß) siesich disem unseren brieve ohne unterscheidt gemeß erzeigen, offt-gedachten Burgermaisteren und Rath und gemeiner burgerschafftzu Elverfeldt an diser unser begnadigung, ubertrag= und bewilli-gung durch sich selbsten noch durch andere keine verhindternuß,eingrif oder widerwertigkeit zuefiegen oder geschechen laßen, sonderensie dabey zuemahl unbetriebt ruehig und vestlich verbleiben lassen,auch von unsertweegen dabey gegen iedterman handthaben, schutzenund verthattigen sollen, bey vermeidtung unser ungnadt undunnachleßlicher straff.