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Zwei geographische Beschreibungen des Herzogtums Berg aus dem ersten Drittel des 18. Jahrhunderts
Entstehung
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164Elverfeldt und Barmen gekhaufft, gebleichet und verkhaufft wirdt,überstehen.Und wöllen wir, das (daß) solche sowol alß alle andere indenselben örteren abgehende wahren auf unsere Waage diewir mit dem understen Suller, iedoch daß unser Kelner oderankhommende diener darauf in unseren geschefften den freyen ab-und zuegang ihrer unverhindert mit haben sollen, obgedachtenBurgermaistern und Rath (außerhalb unser uberiger Suller, alßfern wir deren for notige schuddung bedurffen) nebens andernzuebehor, laut eines Inventarii, so darüber aufgericht werden solle,so lang gegen eine meßige recognition von zwelff goltguldtenjehrlichs verlichen und einraummen laßen wöllen hinfirobillichengebracht, und darinn also berierte accynse neben einemWaaggelt bezalt; Nach verlauf solcher zwelff Jahren aber, imvon unsfahl (Fall) sie darzwischen kheine weitere bewilligungoder unseren Erben, wie vorstehet, erlangen würden, die neueaccynse sowol unser alß irerseits inn sich fahlen (fallen), erloschensein und uns alß dem Landtfürsten alßdann nach unser ordtnungunser Waaghauß und Waage, sambt einem billichen Waaggelt,wie vorstehet und vast inn allen Stetten breichlich, verbleiben,iedoch sie bey wehrenden solchen jahren unsere Waage sambt allemzuebehör auf iren kösten unterhalden und uns alles inn demietzigen unstrafflichen wolstandt gewicht und qualitet wider liferenſollen.Womit aber auch diß alles desto baß und fueglicher zuewerckh gerichtet, unß auch unsere gebier und erkhendtnus davoninnerhalb bestimbten zwelff jahren ohne verschlag gutt gethon,und hinwider daß (das) uberig ehegedachter unser Statt zumbesten angewendet werde, sollen wir und sie darzue gleicher handteine sonderbahre Persohn, die sowol unß als ihnen mit aydt ver-strickhet und verwandt seie, bestellen, verordtnen und annemmen,welch sollich gelt an accynsen, auflagen, weeg= und standtgelt vonbeider weegen inn gleicher bestallung aufböhren, einnemmen, darübergebierende rechnung halten, und dieselbe iedes jahrs vor ablaufdes monnats Augusti nach unser ordtnung in unsere Rechen-Cammer einschickhen, von solchem ihrem empfang aber unß oderunseren zeitlichen kelneren einen dritentheil, sambt obgedachtenwaaggelt, laut der ordtnung, und die uberige zweyteil ihnenBurgermaistern und Rath iedoch diser gestalt und mit austruckhlichen