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Zwei geographische Beschreibungen des Herzogtums Berg aus dem ersten Drittel des 18. Jahrhunderts
Entstehung
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159die burgerliche kempe!) oben dem halben weege langs Cupkensblech und des Pastors Buschgen in der Steinbach biß auf dieCölnische straß, die heuser im klyff 18) mit darinn begriffen, undalso den berg oder deel 19) hinab biß oben gegen daß maal beyder Runstorffer auen, widerumb in die Wupper, iedoch mit vor-behalt unser von alters heer gewöhnlicher diensten und andererschuldtigkeit, auch unser eigener Lendereyen und Erbschafften ins-gemein, darüber wir unß, unseren Erben und nachkhommen, oderunseren Ambtleuthen alle disposition, wie biß daher, vor undaußbehalten, hiemit benennen, umbkreisen und ubergeben)die verhör und cognition, dann auch die uberfahrere,was nit leibsträfflich sein, und davon die brucht ihren umb-stendten nach sich nit über fünff marckh lauffender wehrung ertragen, wie gleichfals da grober mutwillwürde, zue bestraffenund thattlichkeiten geübet, oder sonst hochsträfflich ubertrettenwürde, sie abwesendt unser Ambtleuthe?!) und anders nit,jedoch ohne einiche passion und in fehlen (Fällen), da sichs vonrechtsweegen gebieret, die Tättere oder ubertrettere vor sich unddurch unsere burgere mit dem Leib, außwendtig einkhommendePersohnen aber, so von unseren burger eben solcher schuldt halbbesprochen 22) wurden, und kheine Purgschafft darfür leisten, odersonst genuegthun khönden, biß daran mit khommer recht?s)anzuhalten macht, und sich deßen also zuegebrauchen habensollen, das (daß) sie solche cognition und bestraffung über dievorberierte stuckhen und sachen oder den angrif kheiner anderergestalt, dan in unseren, unser Erben und nachkhommen nahmen,oder von unsertwegen exercirn, und die angehaltene Persohnenalspaldt und unverziglich, ohne einnige examination oder einigejurisdition dardurch zuerlangen, unseren Richtern oder Gerichts-botten in unsere hafft, negst anzeig ihrer thatt oder überfahrungund der ursachen ihrer anhaltung, die bekhummerte 23) aber ihnenauch zu versicherung oder auf die herberg, wie daßelb herbracht,biß daran ein anders desfahls erkhendt und verordtnet seie, gesteltworden, überlifern sollen. Im fahl doch einige unser schuldtigenburger darauf, nach vorgangenen gebürlichen gebott und wahrnung,wie selbiges unser ordtnung und wol herbrachten gebrauch gemeßist, in bestimbter zeit nicht gehorsammen, noch die schuldtige zahlungoder gnugsambe versicherung thun wurden, sollen sie mit zueziehungzweyer unser veraidteten Scheffen, inmaßen hernach folgt, und