155gnedigst und ernstlich, das (daß) sie mehrbesagten Burgermeistern,Rhatt und gemeiner Burgerschafft zu Elverfeldtt ahn solcherunserer begnadigungh, Concession und Bewilligungh kheine eintraghoder behinderungh fur sich selbsten thun, oder durch andere zuthun gestatten, sonderen sie dabey allerdings unmolestirt und ruhigverbleiben laßen Bey vermeidungh unserer ungnade und unnach-leßiger straffe.Deßen zu wahrer urkhundt haben Wir Ernst Marggraff zuBrandenburgh, in Preußen 2c. Hertzogh 2c. Und Wir Wolff-gangh Wilhelm Pfaltzgraff bey Rhein, zu Bayeren, zu Gulich,Cleve und Bergh 2c. Vor unß, unsere Principalen, Erben undNachkommen diesen Brieff mit eigenen handen underschrieben undunsere Secret Siegell hierahn hangen laßen.Geben zu Dusseldorff ahm zehendten tagh des MonatsAugusti im jahr Unsers Herrn Tausentt Sechßhondertt und zehenn.Wolfgang Wilhelm mppriaErnst mpp.Paulus Faber mppr.Arn: Francq mppraAnmerkungen.1) Vgl. Zeitschr. I., 248. *) Über die Unterstädte vgl. oben Plönnies.) Eine Lache (althochdeutsch der lâch, mittelhochdeutsch die lâche oder lâchene,niederdeutsch läke) bezeichnet einen Einschnitt als besonderes Mal in Steine,Felsen oder Bäume, besonders um als Grenzzeichen zu dienen, daher derlâchenboum, lâchenstein. Es handelt sich hier also um Verletzungen derGrenze. *) Paell (sprich päl) ist hd. Pfahl; hier s. v. a. Grenzpfahl. *) Ent-stellt aus Accise (französ. accise) d. i. Zehr= und Warensteuer, wahrscheinlich mitAnlehnung an Zinsen (census); es kommt das Wort aus accisia von accidere,weil sie zur Berechnung an einem Kerbholz bezeichnet wurden. *) Verschlissenvon verschleißen, mhd. verslizen (durch Verbrauch abnutzen, durch Verkaufabsetzen). *) Liquidierte Schulden sind hier nicht abbezahlte (was es auchbedeuten könnte), sondern klar nachgewiesene und für richtig erkannte. 3) Über-fahrer, mhd. übervarer, Übertreter. *) Vorwort, mhd. vorwort und vürwort,Vertrag, Vorbehalt, Bedingung. In dieser Bedeutung kommt es bei uns nochim Anfang dieses Jahrh. in Urkunden vor. 1) leibstraflich d. i. in Leibstrafen(so ist die ältere Form für Leibesstrafe) bestehend. **) bören, auch büren,mhd. bürn, bedeutet „erheben, in die Höhe richten“, und wird, wie erheben,auch von dem Einnehmen von Geld und Gefällen gebraucht. In der „Außgabder Kirchen zu Düssel“ v. 1631 wird beuren von dem Aufziehen der Glockengebraucht: „Item 6 personen die Glock widerumb auff helffen beuren, fürdranck geldt bezahlt 1 gl.“ Es ist das Wort im Gebiet des Niederdeutschennoch heute in den Volksdialekten vielfach gebräuchlich. **) erhaben, ältereForm für erhoben. 13) Überfahrung = Übertretung, s. 8. 14) thedingen,
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Zwei geographische Beschreibungen des Herzogtums Berg aus dem ersten Drittel des 18. Jahrhunderts
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