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Zwei geographische Beschreibungen des Herzogtums Berg aus dem ersten Drittel des 18. Jahrhunderts
Entstehung
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154Waaren auff die gemeine StattWäge, so sie Burgermeister undRhatt darzu insonderheit verordnen werden, gebracht und dhaselbstobgemelte Accisen bezahlt werden sollen.Standtgeltt sollen die jenige, so Laecken Bohmesin 22)oder sonsten andere Krämerey, außerthalb ihrer Schlagfenster,auff der Straßen oder Marckt feill haben, ein jeder zu standt-geltt gebenzween alb.So Borger Laecken zu Marcktt brengen, anderthalben alb.Item so Lenneper oder geringe Laecken feill haben, Ein alb-Item so Leinen TuchEin alb.Item der Butter, Keese, Hering, Stockfisch und andereFischwerck zu Marckh brengt,zween alb-Item andere geringe, als Schuttell, Negell, Vaß,Klumpen,23) Gläßer, Duppen, Buchkrämer und ſonſtenSechs heller.Item Appel, Bieren, Nuße, Kerschen,drey heller.Und damitt dieses Alles desto beßer und fueglicher zuwerckh gerichtet, auch obgemelte zeitt der zwölff jahr langh umbsoviell richtiger gehalten werde, So soll hierzu ein sonderbare 34).Persohn geordnet werde, welche nith allein Burgermeisteren undRhatt, sonderen auch Unß zugleich mit Aydt und pflichtt verwandtsein, solche Accisen aufflagen und einkompsten auffbueren, ein-nhemen, darüber gebuerende Rechnungh halten, und solche allejahr zu unserer Cantzlei einschicken solle. Waß dan solches jähr-lichs und ein iedes jahr ertragen wirdt, davon soll durch obgemeltenEinnhemer der dritte theill unß oder unseren Verordneten, dieubrige zwey theill aber ihren Burgermeister und Rhatt, iedochdieser gestalt und mit dem außtrucklichen bedingh eingelieffert undgefolget werden, das (daß) sie solche zu anders nichtz, als obgemelterfortification, erweitterungh, erbawungh und verbeßerungh derFreyheitt anzulegen schuldig und verbunden; Wie dan auch solchesalles uns ahn unseren so woll ietzo albereith dhaselbst habendenund gebuerenden ordinari, als auch den jenigen extraordinariAccinsen, so hiernegst ferner angeordnet werden mögten, unnach-theiligh und unabbruchigh sein solle.Und gebietten demnach allen und ieden unseren ietzigenund kunfftigen Ambtleuthen, Bevelchaberen und Dieneren dhaselbst,auch anderen unseren Underthanen, Angehörigen, Schutz= undSchirmß Verwandten, sie seien wehr oder wie sie wollen, hiemitt