Edict so in denliijzuverbleiben nit gestadt / sond wa sie darüber betre-den / vnd argwoͤnich befonden / zuͦ peinlicher frageangenomen / vnd nach gelegenheit gestrafft werden.Der in vnd außwendiger Bettler halbenn / salles vermoͤg der Grdnung vnd Policy/ so wir derwe-gen sonderlich außghen lassenn gehalten / vnnd derostracks nachkommen werden.Es sall geinen Kesselbösseren / Glaß / Pöt vndDüppendregeren / Schorensteynfegeren/Beuchle-ren / Lodderbuben / Bossenmecheren / vnnd anderendergleichen Ebenthürerenn / durch vnsere lande zuͦziehen zugelassen werden / dan allein denen / die eines erbaren wandels/ bekandt/ vnd schein van irerObericheit brengen/ vnd in den landen da sie seeß-hafftig vnd whonen / verbleiben / vnd nit außwen-dig in frembde lande lauffen / dan allein zu Cer-barer handlung / vnd ire narung zů suchen.Geine Kremer / Glaß / Pött / vnd Düppedreger /oder dergleichen / sullen auch ichtwes an der haußleuthen heuser feyl dragen oder anbieten / sonder die alle sullenn vann irer Obericheit da sie wonhafftig /schein brengen / vnnd nirgendt anders dann innSteden / Flecken / vnnd Dörfferenn / da Kirspelskirchen sein / oder sunst auff offenbaren marcktenfeyll dragen vnnd haben / vnnder nit vann hauß zuhauß gain. Das auch dieselbige die also wie obge-melt / bekandt sein / vnnd schein vann irer oberi-cheit haben / vnnd darauff van vnseren Amptleu-then vnd Beuelhaberen zugelassen werden / bey denhaußleu⸗
Druckschrift
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
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