Gerichtlicher Procexxiijseine klag oder gegenclag / schutz oder schirm Artiekel / was deren verneint / zu beweysen / soll er zube-werung derselbigen zugelassen werden. Vnd so dereiner / oder beide / ire clag vnnd gegenclag / wie obge-melt / mit Registeren / Instrumenten / Brieff vndSieglen / vnd anderm glaubwirdigen scheinn bey-bengen vnd wahr machen wolte / soll inen darzu ge-burliche zeit vnnd bestondung gegeben / Auch die ingebrachte brieff / Siegel / vnd Instrumenten / handtschrifften / vnd anders in guttem glauben erkädt vndagnoscirt werden / doch dem gegentheill in allwegeseiner inrede furbehaltenn.Nachdem aber vermög der Rechten / der Klegersein ansprach vnd Klag zubeweisenn schuldig / Sosall vff sein begeren / der beclagter sein eigenn brieffvnd siegel / oder andern brieflichen schein / zu beweisung des Klegers furderung / inzubringenn nit ge-drungen werden. Hinwiderumb aber mag der be-clagter begeren / den Kleger anzuhalten / seinen bꝛieflichen schein / zu beweisung seiner des beclagtennException / furzubꝛingen.Sergleichen / Acta vnd andere offenbar geübtegerichtshandlung / auch brieff vnnd Siegell einertheilung / Testaments / oder anderer sachen halb / soetlichen parthien gemeinlich oder samenderhant zu-stehen / sollen vff begern der parthey / welche irer be-dürfftig / vff erkandnuß des Gerichts / exhibirt vndfürbracht werden.Dieweill auch der inhalt der brieff oder Clausulen
Druckschrift
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
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