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Das Fest der Abgeordneten von Rheinland-Westphalen gehalten zu Köln am 18. und 19. Juli 1863 : vollständiger Festbericht
Entstehung
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um im Amte und in der Gewalt zu bleiben? Ob er die Freiheit der Redeandern verkümmern wolle, damit seine Handlungen nicht schief beurtheiltwürden, ob er irgend einen Zeitungsartikel unbequem findet, ob er irgendeine Art von Censur für sich bedürfe? Er wird die Zumuthung mit Ent-rüstung zurückweisen, sich durch irgend eine Beschränkung der Redefreiheitzu schützen, er wird es für einen entehrenden Verdacht erklären, daß seineVerwaltungshandlungen das Urtheil seiner Mitbürger nicht ertragenkönnten, er wird sich (nach dem Ausdruck englischer Staatsmänner) liebereine Opposition kaufen, wenn sie nicht von selber da wäre. UnsereMinister denken darin anders; sie finden es mit ihrer Pflicht ganz verträg-lich, dem Volke das einzige ihm gesetzlich zustehende Mittel zur Wachsam-keit über seine Rechte zu verdunkeln, ihr Eid auf die Verfassung verbietetihnen nicht, die ausdrücklich darin garantirte freie Meinungsäußerung anharte Bedingungen zu knüpfen, sie wollen ihre Ruhe und Sicherheit mitder Unterdrückung bürgerlicher Gewerbe, mit der Verarmung der Steuer-zahler und mit dem Verluste großer Vermögenstheile erkaufen und dasAlles im Namen der öffentlichen Wohlfahrt! (Bravo! Der Redner wirdunterbrochen, anscheinend gewarnt.)Meine Herren! Wenn ich in meinem Rechte bin und meine erwor-benen Rechte vertheidige, so kann ich vor jedem Richter die Sprache desGesetzes führen und kein Gericht kann befugt sein, mir mein Recht selbstabzuerkennen, weil ich es vielleicht etwas lebhafter vertheidige als derRichter wünscht. Dies gilt für mich so gut, wie für die Preßfreiheit.Ich kann Ihnen beweisen, meine Herren, daß die Preßverordnungvom 1. Juni verfassungswidrig ist, ich habe die Verfassung in der Tasche.(Heiterkeit. Bravo. Redner wird umdrängt von den Anwesenden.)Der Art. 63 der Verfassung, der von Octroyirungen handelt, stelltfür deren Zulässigkeit fünf Bedingungen auf, von denen nicht eine vor-handen ist. Die erste ist, daß der Landtag nicht mehr versammelt sei.Allerdings waren wir am 1. Juni nicht mehr versammelt. Die Sitzungwurde am 27. Mai geschlossen; aber die Minister hatten dabei mit einer soüberstürzenden Eile verfahren, daß sie unvorsichtigerweise der VermuthungRaum gaben, die Sitzung sei nur darum geschlossen, um octroyiren zukönnen. Denn das Militär=Organisationsgesetz war zur Hälfte abgemacht,über alle Positionen des Staatshaushalts hatte die Budget=Kommissionihre Berichte erstattet und es bedurfte nur noch der einfachen Abstimmungmit Ja oder Nein. Wegen vorzeitiger Schließung konnte daher gar keinBudget zu Stande kommen.Die zweite Bedingung ist, daß die Aufrechthaltung der öffentlichenSicherheit oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Nothstandes dieOctroyirung nicht nur erfordere, sondern dringend erfordere. Diese Wortekommen gar nicht einmal vor in dem Bericht der Minister an des KönigsMajestät. Statt dessen wird die Nothwendigkeit der Octroyirung auf denBegriff der allgemeinen Wohlfahrt gegründet. So unbestimmt dies Wortauch ist, so kann man doch so viel sagen, daß die Wohlfahrt des ganzenLandes, der gesammten Bürgerschaft und aller einzelnen Bürger darunterzu verstehen ist. Man sollte glauben, die allgemeine Wohlfahrt des ganzen