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ein deutsches Fürstenhaus, von dem man solchen directorii undbeharrlichem Beistands gegenwärtig sein kann, zum Freund machen.
Hier liegt nun mehr als an den vorhandenen Verbindungenjülichischer Prinzessinnen mit zwei Pfalzgrafen [Neuburg undZweibrücken] an der Verheiratung der ältesten Tochter der Herzoginvon Preussen entweder mit Kurpfalz oder mit dem Sohn desAdministrators von Magdeburg.
Bezüglich der Religion ist es gleich ; beide Häuser würden imGegensatz zu der von den Spaniern unter dem Schein „des eiferszu unser catholischen religion" geübten Habgier und GewaltFreiheiten und Privilegien und jedes Orts hergebrachte Religionnicht autasten, belehrt durch die frischen Beispiele von den Folgendes Zwangs in den Niederlanden und sonst, „inmassen ich dannoch neulich gesehen, was herzog Johans Casimir pfalzgraf an dieehur und fursten ernstlich treibt, das un3 nach ausweise derexecutionsordnung beigesprungen werde, daran er sich die under-scbeid der religion nicht irren lasset". 1 Dagegen ist ein Unter-schied zwischen beiden Häusern in Bezug auf die vorgemeldeteNotwendigkeit einen rechten guten Rücken und zu wirksamerVertbeidigung qualifizirten Freund zu gewinnen.
Preussen ist weit, schier anderthalbhundert Meilen entlegen,die Mark wohl sechzig Meilen und über die Elbe, „zwischensolchen landen und uns" keine Verbindung durch schiffbareStröme, „ja schier keine hantirung oder commertien". Hülfe kämevon dort nur sehr spät; ausserdem darf aus Preussen niemandziehen, wenn es der König von Polen als Lehensherr verbietet.Ein Pferd aus Preussen und Brandenburg würde mehr kosten alszwei und bald ausgeritten sein, da die ErbeinigungsverwandtenSachsen und Hessen an Leuten und Geld unbeschwert bleibenwollen und die Erbeinigung sich nicht auf diese Lande erstreckenkann, auch wenn Brandenburg in der Erbeinigung vom Kaiserbestätigt worden wäre, was bisher vergeblich nachgesucht worden.Preussen ist nicht geldreicb, der Herzog hat keine Mittel über„die ordinari einkommen, dabei man das land lassen muss, die-weils Polen an der band hat und des herzogen vater erst von demorden her darinnen kommen. Eben so wenig kan die MarkBrandenburg mit gelt helfen, die auch hochbeschwert und gegender Pfalz und diesen landen zu schätzen eine oede und wildnuss ist."
Sollte der junge herr keine Leibeserben hinterlassen, so kannder Sohn des Administrators nicht persönlich hier regieren, wiees hergebracht und nötig ist; „den die Preusser wollen und müssenihren hern bei sich haben, dweil sie zu land und wasser von dercron Polen umbringt und der herzog derselben als lehenman jeder-zeit in pflichten und diensten gewertig sein muss, wan er gleichchurf. zu Brandenburg were", wie infolge der polnischen Belehn-ung der Herzog zugleich dem Reich und Polen verpflichtet bleibenmüsste. Doch ist es mit der Kur für den Sohn des Administratorsganz ungewiss, da der jetzige Kf. noch lebt und so gesund ist,„das S. Ch. Gn. in zweiter ehe kinder zilet und noch jüngsten in
1 Vgl. hiezu III. 490; 502; 514; 543.