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3.(8.) anzustellen und nur auf Sammlung eines guten Vorrats an GeldFebruar nn( j ant ierem zu denken, soll der Kf. diesem Rat nicht folgenHeidel- sondern bedenken, was dem Haus Pfalz und der ganzen Christen-
ber S heit an solchen gemeinen Händeln gelegen, und in die Fussstapfenseiner Vorfahren treten, die stets ohne Ansehung der Kosten oderPerson sich dieser Sachen angenommen und wohl dabei befundenhaben. 36) Insbesondere der König und die ev. Kirchen in Frank-reich nicht zu verlassen, sondern jederzeit mit andern ev. Fürstenzusammen nach Kräften zu unterstützen. 37) Ebenso Kf. GebhardsPerson und Sache, die eine allgemeine R. Sache ist, nicht aufzu-geben, sondern „dahin zu arbeiten, damit man noch eines evange-lischen Stands votum im churf. rat haben möge", weshalb haupt-sächlich der Papst und sein Anhang gerade diesem Bischof sichheftiger widersetzt haben als in andern Stiften. 38) Der Kf. sollden vertriebenen Gebhard, wie J. C. getan und andere Stände er-sucht hat, mit Geld, Frucht und Wein bis zu besserer Gelegenheitunterstützen, was aus den geistlichen Gefällen leicht geschehenkann. 39) Die Stadt Aachen, die alle Prätensionen der jülichischenRäte mit Grund abgelehnt hat, nicht zu verlassen, damit sie nichtaus Not bei Fremden Schutz suchen muss und dem R. ganz ent-zogen wird. 40) Für die Rel. Verwandten zu Köln beim dortigenRat öffentliche Rel. Uebung oder mindestens Einstellung der Ver-folgungen nachzusuchen. 41) Der Stadt Metz mit Hülfe beizu-springen, damit sie nicht in die Häude der Ligisten komme.42) Begehrt der König künftig mehr Hülfe aus Deutschland, sosoll man den evangel. Bürgern zu Metz öffentliche Rel. Uebung inder von ihnen erbauten Kirche beim König erwirken und dadurchdie Religion auch in Lothringen fördern. 43) Die jülichischeSache wegen der dortigen pfälzischen Lehen baldigst in Beratungzu ziehen und sich auf die übergebenen Schriften willfährig zuerklären, besonders aber einen Konvent der rheinischen Kff. des-halb zu befördern. 44) Des gefangenen Johann Friedrich von Sachsennicht zu vergessen und deshalb mit L. Wihelm zu handeln, damiter nicht zu Hohn der Kurhäuser Pfalz und Sachsen in der Haftsterben muss. 45) „Nachdem pfalzgrave J. C. D. Weihern invielen geheimbden sachen gebraucht und ihme sonsten auch derganzen churf. Pfalz gelegenheit zimblich bewust, und er aber einsolche person seie, deren aus wichtigen S. Ch. Gn. albereit ver-meldten Ursachen nit zu vertrauen und viel böses anstiften könne,daraus der churf. Pfalz nit geringer nachteil zu befahren"; sollman ihn, „dieweil man weiss, was er vor ein gesell", sogleich er-fordern, zur Rechnungsablage veranlassen, ihm Obligation undRevers auferlegen, dass er nichts zum Schaden der Pfalz vornehmenund deren Heimlichkeit verschweigen werde, und ihn, „damit manseiner desto gewisser were", entweder in seiner Behausung zuLautern oder doch ins Amt Lautern bis auf weiteren Bescheidverbannen. 1 46) Sobald die Regierung und anderes der Notdurft
1 Vgl. hiezu No. 513; 528. Am 23. Jan. kondolirt Weier, Ratund Burggraf zu Starkenburg, dem Kf. Friedrich aus Kleve (Me. 1003,eigh.).