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3.(8.) die Protokolle sowie die Akten selbst lesen und erwägen. 18) EsFebruar war bisher eine geraeine Klage, „welchergestalt man bei der churf.Heidel- Pfalz im brauch habe, da man einen Unwillen uf jemands werfeDer 6 oder aus berieht der ambtleut etwas gegen eim benachbarten oderandern berechtigt zu sein vermeint, das man alsbald zugreife unddem andern teil, welcher sich zu gutlicher verhör erbiete, entwederdie audienz versage und abschlag oder doch gepfändt zu tagen zukommen nötige, mit furwendung, das man berichts genug habe undwohl befugt seie, solches also herbracht habe, auch sich handhabenmüsse; welches doch gar geschwinde process und der churf. Pfalzbei meniglich grossen Unwillen und unglimpf verursache". Damitwill J. nicht raten, dass Kurpfalz sich nicht bei ihrem Recht hand-habe, sondern nur dass dies mit Bescheidenheit und Mass gescheheda nicht zu vermuten, dass jemand sich unterstehen werde derKurpfalz das Ihrige mit Gewalt zu entziehen. 19) Bei lrrungeumit Benachbarten lieber auf gütliche Wege zu denken; die nochunverglichenen Missverstäude sobald als möglich gütlich zu ver-gleichen und den Amtleuten mit Ernst zu befehlen solche zu ver-hüten. 20) Mau klagt auch, beim hiesigen Hofgericht würden dieParteien lang aufgehalten; daher die Hofgerichtsordnung durchzu-sehen und durch gebührende Bestellung des Gerichts die Benach-barten sowie die vom Adel u. a. zum Austrag ihrer Sachen vordiesem Gericht zu veranlassen. 21) Der Kf. wird ohne dies bedachtsein beim Kaiser u. a. Lehensherren die Empfahung der Lehenund Regalien baldigst nachzusuchen, wobei Acht zu geben ist, dassan den Lehenbriefen und Privilegien nichts geändert werde; „solchebefürderung" wird auch Pf. Reichard abhalten am Kaiserhof wegender Tutel und Administration etwas zu suchen; „solte aber überdas I. Ch. Gn. deswegen wollen gefahrt werden, haben sie sich, dasie zeitlich angesucht, desto weniger nachteils zu befahren, wiewoles I. F. Gn. nit darvor halten, das es deswegen einiche nothaben werde". 22) Mit den kurpfälzischen Lehensleuten, besondersden Grafen, Herren und Edeln und in ihren Investituren nichts zuändern, „nachdem heftig geklagt wurd, das man die vom adel undandere, so es zuvor nit gewesen, zu landsässen zu machen under-stehe, welches doch vielleicht nit herkommen". Statt Anwendungvon Gewalt sich gütlich zu vergleichen, „inmassen I. F. Gn. verneinen,das schon albereit deswegen etwas in Vorschlag seie. So hat auchpfalzgrave J. C. S. F. Gn. etliche acta dieser sachen wegen in vertrauenzugestelt und S. F. Gn. bedenken darüber begehrt, welches sie zu erstergelegenheit befurdern und I. Ch. Gn. in gleichem Vertrauen uf dero undihrer getreuen rät Verbesserung mitteilen und immittels zu erhaltungguten willens bei der ritterschaft niemand wider billigkeit beschwerenzu lassen freundlich gebeten und im besten erinnert haben wollen". 123) Mit dem Eintritt in den Kff. Bruderverein möge der Kf. sichwohl vorsehen und nicht damit eilen, „auch sonderlich churf. Geb-harden hierinnen im wenigsten nicht zu praejuditiren", sondern wieKf. Ludwig und J. G, die Gebhard stets als Mitkf. anerkannten,gewahrsam gehen, „sintemal die belehnung und naturliche erbschaft,nicht aber die churf. brudereinigung einen churfursten macht".
• Vgl. No. 2; 10; 186; 524.