Druckschrift 
3 (1903) 1587 - 1592
Entstehung
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609
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678. 1592 609

gehabt", empfiehlt J., falls dem so ist, dem Kf. Erhaltung solcher 3.(8.)Bündnisse oder wenigstens der hergebrachten guten Korrespondenz Februarmit diesen u.a. Potentaten und auch den niederländischen Staaten, Heidel-jn betrachtung das haus der Pfalz bei solchen guten verstand- Der 8nussen sich dannoch bishero jederzeit wohl befunden", endlichbesonders Korrespondenz mit dem Gubernator zu Metz, was dem Königzu sonderem Gefallen und der Pfalz zu Gute gereichen wird. 7} Mit-teilung des Todesfalls an den Kaiser, falls es noch nicht geschehen.8) Der Kf. soll seine Person wohl in Acht nehmen, sichder Gottesfurcht und aller fürstlichen Tugenden befleissen, undneben dem Dank, dass Gott ihn zu dieser Regierung kommen liessund ihm den stattlichen üebererbfall 1 bescherte, Gott um seinenheiligen Geist und um Beistand und Segen in dieser schwerenRegierung bitten. 9) Die Hofhaltung mit sicheren und tauglichenPersonen zu bestellen. 10) Zur Verwaltung der verrechneten Aemterkeine eigennützigen Leute zu gebrauchen; 11) zur Verwaltung derAemter auf dem Land gottesfürchtige, geschickte, ehr- und fried-liebende Leute, die gute Justiz üben und die Untertanen nichtbeschweren, wodurch viele Mühe bei der Kanzlei erspart wird;auf die verrechneten Diener gut Acht zu geben und die ungetreuenabzuschaffen; der Kf. soll es sich nicht verdriessen lassen dieAemter persönlich zu visitiren. 12) Ebenso als Hof- und Kanzlei-räte gottesfürchtige, weise, erfahrene, treue, gelehrte und nichtgeizige Leute; insgemein die vorhandnen Räte und Diener bei Hofund auf dem Land, soweit sie qualifizirt, beizubehalten und beiBestellung der Aemter ohne hohe und wichtige Ursache keine Aen-d.erung vorzunehmen. 13) Dem Herzog Reichard die Anmassungder Kuratel und Administration 2 nicht zu gestatten; will R. nichtin der Güte abstehen, so soll der Kf. die Freunde und Verwandten,besonders L. Wilhelm um Abmahnung R. ersuchen und gegendiesen sich sonst aller Freundschaft befleissen. 14) Der Kf. wird sichvon der erkannten Religion nicht abwendig machen lassen undsoll sich hierüber durch ein Mandat oder ein anderes Schriftstücköffentlich erklären, damit sein endgültiger Wille überall, auch beiseinen eignen Untertanen vernommen und den Papisten der Vor-wand genommen werde, dass jeder Regierungswechsel auch einenReligionswechsel nach sich ziehe. 15) Schleunige Durchführung derbegonnenen Erbhuldigung ohne weiteren Verzug; die vornehmstenHäuser, besonders an der Grenze, wie bei Bacharach, an derBergstrasse u. s. w., wohl zu verwahren und zu besetzen. 16) Nachdem Herkommen der Kurpfalz niemanden durch Amtleute undDiener wider Recht beschweren oder ihm unter dem Vorwand deskurf. Nutzens das Seine entziehen zu lassen, sondern unparteiischeJustiz zu handhaben und das Gewissen nicht zu beschweren;danngott würd richter sein über alles und ist bei ihm kein ansehender person". 17) Der Kf. soll selbst an den Beratungen teilnehmen,auch die Vota der vornehmsten Räte aufzeichnen, beim Referiren

1 J. C. Fürstentum Pfalz-Lautern.

2 Vgl. hierüber Häb erlin XVI, 292 ff. (mit ausführlichen Aus-zügen aus den zwischen Kurpfalz und Reichard gewechselten Streit-schriften).

Bezold, Briefe des Pfalzgrafen Johann Casimir, III. 39