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der cammer. Saxen könten sie ufn notfal in einem tag dazu- Januarbringen, hoffen auch dergleichen bei Pfalz und Anhalt; und werde p el)raarsich Mecklenburg nicht absondern". Nochmals für 30 oder mindestens25 Monate; Nachschuss sei gar zu gering. Aeussersten Falls bei20 Monaten zu bleiben, wofür sich die andern fast alle erklärt.Notel soll geschlossen werden. Pfennigmeister zu Leipzig: der kurf.Kammerdiener Christoph Kohlreuter.
2. Umfrage: Wann nämlich die Hülfe zu gebrauchen etc.
Pfalz: Dieser § auch in ihrer Instruktion. Jeder soll in guterGehorsam und Kuudschaft sitzen und keinen eigenen Krieg an-fangen; wird aber einer aus irgendwelcher Ursache angegriffen;so darf er den Obersten ersuchen und dieser aufmahnen, zu ziehenund retten, so lange man der Hülfe bedürftig; ob sie ganz odergar nötig, entscheiden der Oberste und der Bedrängte.
Brandenburg: „Das mans an die churf. gelangen lassen solldie gute zu versuchen und die hulf zu erkenen, placet; doch alle-mal ausschuss darzuzuziehen; ehe der krieg angefangen, bei denandern gemeinen rat churf. und ausschuss"; wenn der Oberst imFeld, steht es bei ihm; auch bei grösster Eile, da man dochwerben muss, Kff. und Ausschuss vom Obersten beizuziehen.
„Lauft die frag mit unter, ob der oberste auch werben sollohne erkantnus".
Magdeburg: die Hülfe nicht erst durch Beratung insgemeinillusorisch zu machen; der Oberst soll werben, zuziehen und denandern Mitteilung machen.
Ansbach: überall bei Kff. allein wie beim Obersten „Ausschuss"einzusetzen. Bei grosser Not darf der Oberst nach eigenem Er-messen ausrücken.
Braunschweig: „Was man mit schreiben oder Schickungen er-halten kann, soll man keiu hämisch darzu gebrauchen". Nur imNotfall soll sich der ^Bedrängte wehren und den Bund um eilendeHülfe anrufen; was er bis zu deren Eintreffen verwendet, soll ihmerstattet werden. Exempel: Mümpelgart und Hoya. „Interoffensionem et defensionem zu distinguiren. Es gelt aber ihrenherrn gleich."
Hessen: das Werk gerade auf eilende Rettung berechnet; demObersten für solche Fälle gewisse Leute zuzuordnen, aus jedem derHäuser einer; der Oberste soll 2 Stimmen haben; „da eil vorhanden,ein kleinern- auschuss zu machen"; bei Angriff an mehr Orten mitallen Bundesverwandten zu schliessen, was zu tun.
Sachsen: Erklären ihres Herrn Meinung aus ihrer Instruktion 1[Raum leergelassen].
Hessen: Erinnern an Mümpelgart; „die einfell seumen sichnicht laug;" der Schaden durch den Beschädiger zu ersetzen.
Braunschvveig: den ersten Angriff soll jeder aushalten, bisder Oberst mit der Hülfe kommt; ist dies dem Oberst nicht recht-zeitig möglich und der Bedrängte nicht stark, so soll er dienächsten Einigungsstädte und Nachbarn aufmahnen „und uf frischer
1 Vgl. No. 474.
Bezold. Briefe des Pfalzgrafen Johann Casimir, IIL 29