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Januar tat volgen, so weit man kann. Soll also ufs papir bracht und
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Sachsen: ist resolvirt. Brandenburg: Wenn mit einer vonden Kff. zu Stande gebrachten Vergleichung der offensus sichnicht zufrieden gibt, soll man ihm nicht helfen.
§ Da einer au 2 oder 3 Orten etc.
Pfalz: Soll der Oberste „mit des rats ausschuss" [!] schliessen,wo die Hülfe am Nötigsten. Ebenso die übrigen, Ansbach undHessen mit dem Zusatz: „sine respectu".
§ Da Oberste Oeffnung bedürfte etc.
Pfalz : für Oeffnung, sine iniuria. Ebenso die übrigen, Braun-schweig mit der Klausel, den Obersten nur mit wenig Volk undnur für 2 oder 3 Nächte in eine Festung zu lassen, das andereVolk sonst unterzubringen und zu verproviantiren; „dann ihrevestungen haben Privilegien und lassen den landesfursten nichtalleweg mit viel volk ein", 1 Hessen mit der Klausel: auf Kostendes Bundes und in Sachen diesem Bund angehörig.
§ Item da einer Städte und Schlösser etc.
Pfalz: Erst nach Entschädigung des Beschädigten Frieden zumachen. Die übrigen ebenso; Hessen: jedem das Seine wieder-zugeben; einem zu helfen, auch wenn er vor Eintreffen der HülfeVerträge machen musste, ausser er will selbst keine Hülfe haben;„mit den uberfellen konte man einen bald übereilen; er möchtefür seine person still sitzen, doch sollen andere folgen, dann seingeld lege da".
§ Was und wie viel Diener etc. ,
Pfalz: Habe die Zahl bisher eingehalten; es bedürfe aberErsatz, wenn einer krank; keine Zahl zu bestimmen. EbensoBrandenburg, Magdeburg, Hessen; Ansbach und Braunschweig:5 oder 6, Sachsen: 6 oder 7. Wollen die Punkte zu Papierbringen und den Nebenabschied fertigen. Schliessen sich denübrigen bezüglich der Handlung auf Ratifikation an.
Montag den 1. Februar Vormittags.
Sachsen: ob die französische Sache anzufangen oder zuerst,da jetzt auch die Brandenburgischen in der Kontribution Resolutionerlangt haben wie die Sächsischen, dieser Punkt richtig zumachen?
Pfalz: Brandenburgs Resolution zu hören.
Brandenburg: der Kf. habe sich, da dies Werk allein zu not-wendiger Defensive gemeint, mit Sachsen auf 20 Monate ersteAnlage und 15 Jahre Dauer des Bundes mit je 4 Monaten Nach-schuss in den 4 ersten und je 2 Monaten in den 11 folgendenJahren verglichen. Ebenso die übrigen auf Ratifikation, wobeiHessen für die Dauer des Bundes nur 10 Jahre vorschlägt undPfalz bemerkt, sie seien nur für 2 Monate Nachschub bevoll-mächtigt.
Sachsen: lassen es dabei bleiben und fordern endgültige Er-klärung zwischen jetzt und Ostern.
1 Vgl. z. B. über das bedingte Oeffnungsrecht der Herzoge in derStadt Braunschweig Havemann II, 395 f; 433.