485. 1591 447
Brandenburg: Oberst Sachsen, der es durch einen Grafen oder JanuarAdeligen versehen lassen kann; Leutnant: Sachsen anheimzustellen; FebFüarFeldmarschalk: haben keinen Befehl, andere Befehlshaber könnten Torgausie nennen, Allenfalls auch für Verschiebung.
Magdeburg: Sachsen; J. C; über den Feldmarschalk könnensich Oberst und Leutnant vergleichen,
Ansbach: ebenso. Hessen; wie vorher.
Sachsen: Wie vorher, aber einzustellen bis zum Konvent.Sollte es bei Pfalz und Magdeburg bleiben, so haben sie Befehlvon den übrigen Befehlshabern auch zu reden. „Man könte esalso in die notel einsetzen, weil nichts entliches geschlossen; inabschied muste mans bringen, inmassen davon geredt".
Pfalz: In diesen Landen am Besten Beiter aufzubringen,draussen Landsknechte, für die P. Sachsen einen Obersten be-nennen wolle.
Sachsen: Punkt von Geschütz und Munition.
Umfrage. Pfalz: lässt es beim PI. A; zu vergleichen, wie vielGeschütz auf gemeine Darlegung.
Brandenburg, Magdeburg, Ansbach, Braunschweig: ebenso,Hessen: Darleihung von Geschütz auf gemeine Kosten zu ersetzen;den Oberzeugmeister sollen Oberster und Leutnant bestellen.
Sachsen: ebenso.
Punct von Musterung des Landsvolks; zu setzen: dass einjeder sich in Bereitschaft setzen soll.
Punkt: den Lehensleuten und Untertanen etc.
Umfrage. Pfalz: Verbot einem jeden Herrn heimzugeben.
Brandenburg, Magdeburg, Ansbach, Braunschvveig: in derGeneralität zu bleiben. Hessen: haben jederzeit in ihren Landendeshalb Verordnung getan. Pfalz: „erinnern, das bisweilen heimb-lich einzig geworben, zahlen, bis sie an Rhein kommen, alsdanngebens nichts mehr". «
Sachsen: wolle den Punkt mildern und begreifen.
Punkt: ob beim Obersten stehen soll die Hülfe gar oder zumTeil zu gebrauchen.
1 Kf. Christian an Bünau und Weihe, Dresden 29. Januar: Mitder Kontribution jedenfalls ein wenn auch unzulänglicher Anfang zumachen, auf 30, 20 oder noch weniger Monate, „zudem vileichtzwischen uns und den andern, wan man in der person zusamenkeme,künftig uf ein merers geschlossen weiden mochte;" Zuschuss wo-möglich auf den 3. oder 4. Teil der Anlage oder wie hoch es sonstgellt, zu bringen; Termine der Erlegung „nach erfolgter volnzihung"abzukürzen; alles nicht Erledigte auf den persönlichen Konvent zurichten, „dan wir wol sehen, wie es zugehet, wan man in denen Sachendie rate allein zusammen ordnet'. Des Obersten wegen sollen siesich seiner Person halben in nichts einlassen; bis zum Konvent zuverschieben. P. S. Nach seiner Unterredung mit Brandenburg ist auf20 Monaten zu bestehen (Dr. 9304. Conc. Krell). Vgl. Büttner anM. Georg Friedrich, Torgau 4. Februar: Kurbrandenburg forderte am30, Jan. seinen Kanzler zu sich nach Dresden, der ihm bei seinerRiichkehr mitteilte, sein Herr habe die 20 Monate nur auf heftigesund inständiges Anhalten Kursachsens und die Erleguug erst wenndie Notel ganz vollzogen, versprochen (Berlin, Or.).