21.
450-451. 1590 407
450, Wilhelm von Baiern an Hans Georg von
Frei sing. Oktober
München
Widerruft seinen früheren Befehl, das Ableben seiner Mutterbei J- C. anzuzeigen, aus Gründen, die Metternich der Hofmeisterseiner Söhne F. mitteilen kann. Nur wenn sein Bruder der Kf.von jenem Befehl Kunde und ihn ausdrücklich gebilligt hat, oderwenn Metternich, „als welcher der sachen satten bericht hat", ausbeweglichen und wohlgegründeten Ursachen dazu rät, soll F. denBesuch bei J. C. ausführen. 1
Ma. 38120 f. 368. Conc.
451. Johann Casimir an Land graf Georg. 26. Oktbr.
Heidel-
Muss wegen seltsamer und gefährlicher Läufe ausser Lands ergverreisen; bittet, mit seinem Statthalter Fabian von Dohna 2 unddem zu Hause gelassenen Kanzler und Räten gute Korrespondenzzu halten.
Darmet. Nachr. 13. Or.
i Vgl. Stieve IV, 14 A. 1. — Am 19. Okt. schreibt J. C. ausHeidelberg an W. Söhne Philipp UDd Ferdinand, die ihm am 18./28. ihreDurchreise nach Köln ankündigten (vgl. ebd. S. 333; Weinsberg IV, 106),er bedaure sie nicht hier zu sehen und bitte um ihreu Besuch bei derRückreise (Ma. 38/20, Or.).
2 Die Instr. für Dohna (vgl. S. 405]A. 1) ist erfüllt von allen erdenk-lichen Vorsichtsmassregeln, die uns J. C. bis zum Argwohn gesteigerteSorge vor bösen Praktiken namentlich in Bezug auf den Kurprinzenerkennen lassen. D. soll, um das Auf- und Zuschliessen und die Ab-weisung unbekannter Personen überwachen zu können, jede Nachtselbst im Schloss liegen; er hat zu sorgen für richtige Bedienung desjungen Herrn, der verwittweten Landgräfin [Anna Elisabeth, WitttweL. Philipps, vgl. Rommel V, 812 ff.] und der beiden Fräulein, fürihren und der Ihrigen Besuch der ordentlichen, Predigten, für Ab-haltung verdächtiger fremder Personen von der Konversation mit ihnen,besonders beim jungen Herrn solcher Leute, „von denen I. F. Gn.nichts lernen, sonder nur ergernuss und böse exempla sehen und er-fahren, oder sunst der churf. Pfalz als auslendische widerige religions-verwanten nichts guts gönnen oder gefehrliche reden treiben". FremdeGesandte oder Herrschaften, falls es nicht ganz nahe Freunde, ausser-halb des Schlosses in der Stadt zu traktiren; genaue Aufsicht über dieMahlzeiten bei Hof, dass kein Fremder sich eindränge. Der jungePf. darf nach Schwetzingen ziehen oder sonst hetzen und spazierenreiten, aber nicht über Nacht ausbleiben. Vgl. auch die Aeusserungdes Tossanus in einem Sehr, vom 15. Sept. 1590 (Cuno II, 101): „junior[prineeps] valde lubricam ingreditur aetatem"; über HoffaungenMinucci's (schon seit 1588) auf die Bekehrung des jungen Pfalzgrafen.Hansen, Nunt. Ber. III. 1. 748; Stieve IV, 189 A. 1. Dass Hüttenim Herbst 1590 seine Stellung als Erzieher Friedrichs aufgab und nachFranken zurückkehrte, hebt Tossanus wiederholt mit lebhaftem Be-dauern hervor (Cuno II, 209; 211).