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mangelhafte Wahrung des Geheimnisses zu besorgen, „so ist ambequembsten, das solch erkentnus den dreien kurfursten genzlichanheimgegeben und zu derselben bedenken gestelt werde", ob undwen sie aus den andern Ständen zuziehen und wie sie deren Ratbrauchen „und sich hieraus allenthalben nach dem mehrern ver-gleichen wollen".
Wird ein Einigungsverwandter beschwert, so soll er es an diedrei Kff. bringen, die wenn möglich den Beschwerungen durchSchreiben, Schickungen oder sonst „uf gemeiner stende costen undirer der kurfursten namen" abhelfen; findet aber die Güte nichtStatt und wird durch die Kff. und andere „nach dem mehrern" aufeine Gegenwehr oder Hülfe geschlossen, so soll über das Wie undWo derselben der Oberste entscheiden; „im fall auch die Sachenganz eilend, so soll der obrist alsbald zu schlissen macht haben".
Keiner soll für sich allein Feldzüge oder Belagerungen unter-nehmen oder sonst etwas handeln, woraus Krieg erlolgt, vielweniger seine Privatsachen, nachbarliche u. dgl, Gebrechen gleich indiese Verständniss ziehen, „sondern es soll alles mit vorvvissenund bewilligung der dreier churfursten beschehen; sonsten mag esein jeder uf sein abenteuer wagen". Werden die Einigungsver-wandten an vielen Orten angegriffen, so sollen die drei Kff. und derOberste beraten, wo die Hülfe am Nötigsten und Fruchtbarsten,Dem Obersten sollen Schlösser, Städte, Lande und Gebiete derEinigungsverwandten offen stehen; wenn einer Lande, Schlösser,Städte oder sonst etwas verliert oder gefangen wird, ohne dessenWillen und Wiedererstattung kein Friede gemacht werden.
Die Diener, welchen jeder Fürst diese Sache vertrauen wird,sollen besonders auf ihre Geheimhaltung gegen jedermann „bisin ire gruben" vereidigt werden; „es soll aber auch kein fürst zudenen dingen über vier sonder diener zum höchsten gebrauchen.
Dieser articul haben sich obhöclistgedachte beide herrn uf diesmalzu künftiger nachrichtung mit einander verglichen, und soll höchst-ernannter pfalzgraf demnach dise verstendnuss ferner zu papirbringen, auch was etwa weiter hierbei notwendig zu erindern,darzutun und solchs dem churfursten von Sachsen zu fernemnachdenken zuschicken.
Actum Plauen, den 20. febr. anno etc. 90. •
J. Casimir P. Christianus churfurst."
Berlin, Unionsacta I. 2 Copp.
22. 300. Sancy an Meister und Rat zu Strassburg.
Februar
Strass- Ersucht um. Bewilligung für den K. die ihm neulich vorge-
b ur S streckte Summe von 20 000 fi. und die weitere in dem beil. kgl.Sehr, begehrte zur Unterstützung der bedrohten Stadt Genf verwendenzu dürfen. Gemeinsame Gefahr aller Evangelischen; die Absichtender Gegner durch den Titel „de protecteur universel de la religioncatholieque", den der K. von Spanien „par la faveur de l'assi-stance du pape et la conjuration de tout le clerg6 d'Allemaigne"annimmt, deutlich genug zu erkennen. Die vom Papst und Spanien